Bei Ihren Angaben handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Subventionserheblich i. S. von § 264 StGB sind solche Tatsachen, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention erheblich sind.