Fragen und Antworten zur besonderen Zuwendung für Haftopfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (Opferrente)_barrierefrei (Seite 4)

10.

Bei welchen Behörden muss der Antrag auf Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung gestellt werden? Welche Behörde ist zuständig?

Legt der Berechtigte eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (beantragt vor dem 4. November 1992) vor, sind ausschließlich die für die Durchführung des Häftlingshilfegesetzes zuständigen Stellen für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung zuständig.

Örtlich zuständig ist dann das Bundesland, in dem der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat der Betroffene einen Rehabilitierungsbeschluss aus einem neuen Bundesland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig oder die von der jeweiligen Landesregierung bestimmte Behörde.
In Thüringen, wie bereits unter Frage 1 ausgeführt, ist das TLVwA in Meiningen zuständig, wenn der gerichtliche Rehabilitierungsbeschluss durch ein Gericht in Thüringen erteilt wurde.

Für Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Referat II D 2402, Postfach 31 09 29, 10639 Berlin für die Gewährung der besonderen monatlichen Zuwendung zuständig.

11.

Können von einer SED-Haft Betroffene auch eine Leistung erhalten, wenn die Freiheitsentziehung keine 6 Monate dauerte?

Liegt die Haftzeit unter der für die Opferrente festgelegten Dauer von 6 Monaten und sind die Betroffenen in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, können sie wie bisher Unterstützungsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge erhalten.

Die Anschrift der Stiftung lautet:

Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
Wurzerstraße 106
53175 Bonn

Das Gleiche gilt - wenn der Berechtigte bereits verstorben ist - für die Antragstellung durch die hinterbliebenen Ehegatten, Kinder und Eltern, soweit diese durch die Haft unmittelbar und erheblich mitbetroffen waren, auch über den Zeitraum von 6 Monaten Haftdauer hinaus.
Es ist jedoch zu beachten, dass für Betroffene, die über den genannten Einkommensgrenzen liegen, auch keine Unterstützungsleistungen wie bisher bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, Wurzerstraße 106 in 53175 Bonn beantragt werden können.

12.

Wie erfolgt die Zahlung und Überprüfung der Anträge?

Die Opferrente wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Da das Gesetz im August 2007 in Kraft getreten ist, beginnt die Zahlung der Opferrenten frühestens im September 2007. Bereits vorliegende Anträge werden dabei Frist wahrend berücksichtigt und den Antragstellern werden die formellen Antragsformulare zugesandt. Nach dem Rücklauf der formellen Antragsformulare werden die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft. Sind diese erfüllt, erfolgt die Auszahlung der Opferrente rückwirkend ab dem Folgemonat nach Antragstellung.

Die Antragsteller sind gesetzlich dazu verpflichtet, Änderungen des Einkommens oder des Familienstandes oder andere Angaben, die für die Höhe der Opferrente von Bedeutung sind, der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei falschen Angaben kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden kann. Das bedeutet, dass zu Unrecht erhaltene Beträge zurückgezahlt werden müssen.

Der Anspruch auf die Opferrente ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.