Fragen und Antworten zur besonderen Zuwendung für Haftopfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (Opferrente)_barrierefrei (Seite 3)

6.

Können die monatliche besondere Zuwendung auch Personen erhalten, die die maßgebende Einkommensgrenze geringfügig überschreiten?

Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um nicht mehr als 250 Euro überschreitet, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.
Für Alleinstehende wird berechnet:

Wenn das monatliche Einkommen des Berechtigten 1.077 Euro nicht übersteigt, wird monatlich die volle Opferrente i. H. v. 250 Euro gezahlt. Bei einem Einkommen zwischen 1.077 Euro und 1.327 Euro wird nur der entsprechende Differenzbetrag ausgezahlt.
Betragen z. B. bei einem alleinstehenden Berechtigten die zu berücksichtigenden Einkünfte 1.177 Euro, so erhält dieser eine besondere monatliche Zuwendung in Höhe von 150 Euro, da die zu berücksichtigenden Einkünfte den dreifachen Eckregelsatz um 100 Euro übersteigen. Ab einem monatlichen Einkommen von über 1.327 Euro wird keine Opferrente mehr gezahlt.

Bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten wird berechnet:

Bei einem Einkommen zwischen 1.436 Euro und 1.686 Euro wird der entsprechende Differenzbetrag ausgezahlt. Ab einem monatlichen Einkommen von über 1.686 Euro wird keine Opferrente mehr gezahlt.
Erfüllen beide Ehegatten oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung (berechtigte Personen nach § 17 Abs. 1 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz), ist jedem der Ehepartner oder Lebenspartner eine eigene besondere Zuwendung nach ihren Einkommensverhältnissen zu gewähren (vierfacher Eckregelsatz).

7.

Muss für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung ein bestimmtes Alter erreicht werden?

Für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung muss kein bestimmtes Alter erreicht werden.

8.

Besteht für die Antragstellung eine Frist?

Für die Beantragung der monatlichen besonderen Zuwendung besteht keine Frist. Der Antrag kann daher auch später bei Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen (z. B. bei Erreichen des Rentenalters) gestellt werden. Die Zahlung der monatlichen Zuwendung erfolgt erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Voraussetzung für eine Antragsstellung ist, dass in den Fällen, in denen bisher keine strafrechtliche Rehabilitierung erfolgte, diese spätestens bis zum 31. Dezember 2011 beantragt wird. Dies kann entweder durch Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes oder einen Rehabilitierungsbeschluss eines Gerichtes erfolgen. Bei einem möglichen gerichtlichen Rehabilitierungsverfahren muss dies beim zuständigen Landgericht in den neuen Ländern beantragt werden.

9.

Auf welche Dauer wird die monatliche besondere Zuwendung gewährt?

Die monatliche besondere Zuwendung wird auf Lebenszeit gewährt, wenn die Einkommensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Der Anspruch ist jedoch nicht übertragbar und nicht vererbbar (z. B. auf Ehegatten oder Kinder).