Fragen und Antworten zur besonderen Zuwendung für Haftopfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (Opferrente)_barrierefrei (Seite 3)
6.
Können die monatliche besondere Zuwendung auch Personen erhalten, die die maßgebende Einkommensgrenze geringfügig überschreiten?
7.
Muss für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung ein bestimmtes Alter erreicht werden?
Für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung muss kein bestimmtes Alter erreicht werden.
8.
Besteht für die Antragstellung eine Frist?
Für die Beantragung der monatlichen besonderen Zuwendung besteht keine Frist. Der Antrag kann daher auch später bei Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen (z. B. bei Erreichen des Rentenalters) gestellt werden. Die Zahlung der monatlichen Zuwendung erfolgt erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Voraussetzung für eine Antragsstellung ist, dass in den Fällen, in denen bisher keine strafrechtliche Rehabilitierung erfolgte, diese spätestens bis zum 31. Dezember 2011 beantragt wird. Dies kann entweder durch Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes oder einen Rehabilitierungsbeschluss eines Gerichtes erfolgen. Bei einem möglichen gerichtlichen Rehabilitierungsverfahren muss dies beim zuständigen Landgericht in den neuen Ländern beantragt werden.
9.
Auf welche Dauer wird die monatliche besondere Zuwendung gewährt?
Die monatliche besondere Zuwendung wird auf Lebenszeit gewährt, wenn die Einkommensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Der Anspruch ist jedoch nicht übertragbar und nicht vererbbar (z. B. auf Ehegatten oder Kinder).