Fragen und Antworten zur besonderen Zuwendung für Haftopfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (Opferrente)_barrierefrei (Seite 2)
3.
Können von dem zu berücksichtigenden Einkommen Werbungskosten oder sonstige Beträge abgezogen werden?
Von dem zu berücksichtigenden Einkommen sind abzusetzen:
die hierfür entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung,
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, geförderte Altersvorsorgebeiträge, das Arbeitsförderungsgeld sowie die mit der Erzielung der Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird (§ 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
4.
Wird bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt?
Bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten ist die erhöhte Einkommensgrenze von derzeit 1.436 Euro maßgebend. Dabei bleibt das Einkommen des Ehegatten bzw. des Lebenspartners unberücksichtigt.
5.
Hat die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung Auswirkungen auf andere Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängig sind?
Die monatliche besondere Zuwendung bleibt bei der Gewährung anderer, einkommensabhängiger Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt. Dies betrifft auch die Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes.