Fragen und Antworten zur besonderen Zuwendung für Haftopfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (Opferrente)_barrierefrei (Seite 2)

Zum Einkommen gehören jedoch alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, z. B. Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit, Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Nicht zum Einkommen gehören Einnahmen aus Sozialhilfeleistungen, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Das persönliche Einkommen von Ehepartnern/-innen bzw. Lebensgefährten/-innen der Haftopfer wird nicht angerechnet.

Die Einkommensgrenzen werden entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermittelt und errechnen sich aus dem Eckregelsatz nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Eckregelsätze werden jährlich jeweils zum 01.07. des laufenden Jahres in Anlehnung an den aktuellen Rentenwert angepasst. Der aktuelle Eckregelsatz beträgt 359 Euro (Stand: 01.07.2009).

Als Einkommensgrenze wird festgelegt:
1.

bei alleinstehenden Berechtigten das Dreifache des Eckregelsatzes; das ist ein Einkommen
von 1.077 Euro,

2.

bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten das Vierfache des Eckregelsatzes. Wenn das monatliche Einkommen des Berechtigten 1.436 Euro nicht übersteigt, wird monatlich die volle Opferrente i. H. v. 250 Euro gezahlt. (Siehe Frage 7)

Das Vermögen des Haftopfers und dessen Ehepartners/-in bzw. Lebensgefährten/-in bleibt bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage außer Betracht.
Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn zwischen den Partnern so enge Beziehungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.

3.

Können von dem zu berücksichtigenden Einkommen Werbungskosten oder sonstige Beträge abgezogen werden?

Von dem zu berücksichtigenden Einkommen sind abzusetzen:
die hierfür entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung,
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, geförderte Altersvorsorgebeiträge, das Arbeitsförderungsgeld sowie die mit der Erzielung der Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird (§ 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

4.

Wird bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt?

Bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten ist die erhöhte Einkommensgrenze von derzeit 1.436 Euro maßgebend. Dabei bleibt das Einkommen des Ehegatten bzw. des Lebenspartners unberücksichtigt.

5.

Hat die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung Auswirkungen auf andere Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängig sind?

Die monatliche besondere Zuwendung bleibt bei der Gewährung anderer, einkommensabhängiger Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt. Dies betrifft auch die Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes.