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Fragen und Antworten zur besonderen Zuwendung für Haftopfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (Opferrente)

Vorbemerkung:

Nach dem Dritten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), das am 29. August 2007 in Kraft getreten ist, sollen Haftopfer, die eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens sechs Monaten erlitten haben, auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung von 250 Euro erhalten, wenn der Berechtigte in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist.

Von den Haftopfern, die Anspruch auf Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes haben, erhält bereits ein erheblicher Teil daneben auch die so genannte Opferrente. Weiterhin stellen Haftopfer Anträge auf Leistung der Opferrente nach § 17 a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.

Um den durch die politische Verfolgung in der ehemaligen DDR besonders schwer betroffenen Haftopfern eine grundlegende Einschätzung zu ermöglichen, wie die Opferrente ausgestaltet ist und ob sie die Voraussetzungen zu ihrem Erhalt erfüllen, beantwortet die Fachabteilung des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit häufig gestellte Fragen wie folgt:

1.

Wer kann die monatliche besondere Zuwendung in Höhe von 250 Euro beantragen? Bei welcher Behörde muss der Antrag auf Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung gestellt werden? Ab wann kann ein Antrag gestellt werden?

SED-Haftopfer, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung in Höhe von 250 Euro, wenn sie eine mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt 6 Monaten erlitten haben.

In Thüringen ist der Antrag zu richten an das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Abt. VI, Karl-LIebknecht-Straße 4, 98527 Suhl bzw. Postfach 10 01 41, 98490 Suhl. Für telefonische Auskünfte ist das TLVwA unter der zentralen Einwahlnummer 03693 460-0 zu erreichen.

Die Opferrente wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Da das Gesetz im August 2007 in Kraft getreten ist, kann eine Ausreichung der Opferrenten ab September 2007 erfolgen.
Bereits bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vorliegende formlose Anträge wurden dabei Frist wahrend berücksichtigt. Antragsteller, die bereits bis Ende August 2007 vor Inkrafttreten des Gesetzes am 29. August 2007 einen formlosen Antrag gestellt haben, und die dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, haben somit ab September 2007 einen Anspruch auf die Opferrente.

2.

Wann liegt eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage vor? Welches Einkommen wird berücksichtigt?

Einen Antrag auf die monatliche Opferrente können alle politisch Verfolgten des SEDRegimes stellen, wenn

- sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens sechs Monaten erlitten haben und

- sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

Die Höhe der Operrente ist vom monatlichen Einkommen des betroffenen Haftopfers abhängig.
Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen (z. B. entsprechende Beamtenpensionen) bleiben unberücksichtigt. Dies bedeutet, dass in der Regel spätestens mit Erreichen des Rentenalters ein Anspruch auf die monatliche besondere Zuwendung besteht.