Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 StrRehaG (Infoblatt)_barrierefrei (Seite 2)
Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Der Antrag enthält viele leistungsrelevante Fragen, die für die Bearbeitung erforderlich sind. Durch sorgfältiges Ausfüllen vermeiden Sie Nachfragen und leisten zugleich einen Beitrag für eine zügige Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Landesverwaltungsamt