Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 StrRehaG (Infoblatt)_barrierefrei (Seite 2)

Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Änderungen des Einkommens sind von Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Der Antrag enthält viele leistungsrelevante Fragen, die für die Bearbeitung erforderlich sind. Durch sorgfältiges Ausfüllen vermeiden Sie Nachfragen und leisten zugleich einen Beitrag für eine zügige Bearbeitung.

Zu Punkt 1:

Auf jeden Fall ist es erforderlich, dass Sie die notwendigen Angaben zu Ihrer Person machen.

Sollten Sie verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, legen Sie bitte eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde bzw. der Lebenspartnerschaftsurkunde bei. Wenn Sie mit einem Partner/einer Partnerin in eheähnlicher oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft leben, so fügen Sie bitte Meldebescheinigungen Ihrer Meldebehörde für beide Partner bei.

Zu Punkt 4:

Sofern Sie bereits eine Rente beziehen, ist dies unter Punkt 4.1 anzugeben. Der aktuelle Rentenbescheid ist in Kopie beizufügen.

Sollten Sie über keine anderen Einkünfte als Renten und rentengleiche Leistungen verfügen (s. Punkt 4.2), erübrigt sich das Ausfüllen der „Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse“.

Alle nicht erforderlichen Daten auf dem Rentenbescheid, insbesondere die Höhe der Rente können unkenntlich gemacht werden.

In den anderen Fällen (s. Punkte 4.3 und 4.4) ist das vorerwähnte Formular unbedingt vollständig auszufüllen.

Sonstiges:

Bitte beachten Sie, dass wegen der großen Anzahl der zu bearbeitenden Verfahren keine Eingangsbestätigung erfolgt. Das Landesverwaltungsamt ist bemüht, die Anträge zügig abzuarbeiten. Vorrangig bearbeitet werden die Anträge derjenigen, die das 70. Lebensjahr vollendet hab

Die Dauer der Bearbeitung führt nicht zu einer finanziellen Benachteiligung. Die besondere Zuwendung wird ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat (frühestens ab September 2007) gewährt. Kann die Bearbeitung erst später abgeschlossen werden, werden die Gelder rückwirkend gezahlt.

Aus den vorgenannten Gründen mögen Sie bitte von Sachstandsanfragen absehen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Landesverwaltungsamt