Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 StrRehaG (Infoblatt)_barrierefrei (Seite 1)

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,

die besondere Zuwendung für Haftopfer beträgt 330 € und wird nur auf Antrag gewährt.

Erste Voraussetzung ist, dass die/der Berechtigte eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tage erlitten hat. Der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung muss in einem gerichtlichen Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein.

Die zweite Voraussetzung ist, dass der/die Berechtigte in seiner/ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist. Das ist der Fall, wenn das Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Dabei berechnen sich die Einkommensgrenze nach einem Grundbetrag, der sich an den Sätzen der Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Thüringer Regelsatzverordnung orientiert. Anzugeben ist das Bruttoeinkommen. Von allen Einkünften werden abgezogen die

- auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern,

- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, einschließlich Arbeitslosenversicherung,

- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit sie
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind und

- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners.

Die Einkommensgrenze ist festgelegt

1.

bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,

2.

bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Der Eckregelsatz beläuft sich (Stand: 01.01.2020) auf 432 €.

Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung für Haftopfer, erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.

Beispiel

zur Differenzberechnung:

Nettoeinkommen eines Alleinstehenden

1.340 €

Dreifacher Eckregelsatz

1.296 €

Übersteigender Betrag

44 €

Besondere Zuwendung

330 €

abzügl.

44 €

Auszahlungsbetrag:

286 €