- meine evtl. Schadensersatzansprüche gegen die Täterin / den Täter mit Ausnahme von Schmerzensgeld-
ansprüchen kraft Gesetzes auf das Landesverwaltungsamt übergehen (§ 5 OEG i.V.m. § 81 a BVG) und ich
daher keine Vereinbarungen (z.B. Vergleich) mit der Täterin / dem Täter oder deren Versicherung treffen
darf.