Waisenversorgung kommt in Betracht für Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unter bestimmten Voraussetzungen ferner für Waisen, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden bzw. ein freiwilliges soziales Jahr leisten, sowie für Waisen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.