Beiblatt zum Betriebsspiegel - Fleisch - (Thüringen) (Seite 4)

Arbeitshilfe Schlachtbetriebe

Arbeitshilfe Schlachtbetriebe

Daten gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren
zum Zeitpunkt der Tötung

Die Daten sind auf Anforderung der Zulassungsbehörde mit dem Zulassungsantrag vorzulegen.

1.
Höchstzahl der Tiere pro Stunde für jede Schlachtlinie
1.
2.
3.
4.
1a.
Angaben zur Betäubungsmethode je Schlachtlinie
1.
2.
3.
4.
2.
3.
Unterschrift Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer bzw. vertretungsberechtigte Person(en)