Hinweise zum Zuwendungsbescheid (Infrastrukturförderung)_barrierefrei (Seite 2)

12.

Bei mit Fördermitteln der GRW erschlossenen Industrie- und Gewerbeflächen sind diese gemäß GRW-Koordinierungsrahmen nach öffentlichen Verkaufsbemühungen zum Marktpreis an den besten Bieter zu veräußern. Unter Vermarktungsbemühungen sind z. B: Immobilienanzeigen in der nationalen Presse, sonstige Veröffentlichungen, Bekanntmachungen durch Makler, die für eine große Anzahl potentieller Käufer tätig sind, zu verstehen.

13.

Bei der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die Unterschwellenverordnung (UVgO) bei Leistungen außer Bauleistungen und bei Erreichen des Schwellenwertes die Vergabeverordnung (VgV) für Leistungen einschließlich freiberufliche Leistungen anzuwenden und dabei insbesondere Folgendes zu beach

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gemäß § 5 der VOB sind die Bauleistungen nach Fachlosen zu vergeben, d. h. gewerkeweise Aufteilung; Generalunternehmerausschreibungen sind nicht zugelassen,

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die jeweils geltenden Sonderbestimmungen im Freistaat Thüringen bei der Anwendung der VOB/UVgO/VgV sind zu berücksichtigen (Gesamtauftragswert entspricht den Gesamtinvestitionskosten der Maßnahme, nicht den Kosten des Fachloses).

14.

Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Zuwendungsempfänger Ausgaben als zuwendungsfähig abrechnen kan

Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist unter Angabe der Gründe, die eine Einhaltung des geplanten Zeitraumes nicht ermöglichen, vor Ablauf des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraumes schriftlich zu beantragen.

15.

Im Sachbericht des Verwendungsnachweises ist ausdrücklich zu erklären, dass die Bestimmungen der VOB, UVgO und VgV beachtet worden sin

Die Übereinstimmung des Verwendungsnachweises mit den Büchern ist durch den Zuwendungsempfänger zu bestätigen.

16.

Bei touristischen Erschließungsmaßnahmen ist eine Erläuterungstafel aufzustellen. Deren Größe und die Platzierung der Marke sind mit der Thüringer Tourismus GmbH (TTG) abzustimmen.