Zuschüsse, die im Jahr der Bereitstellung nicht benötigt werden, sind bis spätestens 31. Oktober zur Übertragung in das neue Haushaltsjahr schriftlich beim TLVwA anzumelden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Übertragung im jeweiligen Haushaltsjahr nicht abgerufener Mittel. Die Entscheidung zum Antrag auf Übertragung der Mittel behält sich das TLVwA vor, über das Ergebnis wird schriftlich informiert.