Hinweise zum Zuwendungsbescheid (Infrastrukturförderung)_barrierefrei (Seite 2)

7.

Der Mittelabruf erfolgt auf Grundlage bezahlter Rechnungen. Bei Sicherheitseinbehalten erfüllt auch die Zahlung auf ein zu verzinsendes Sperrkonto bzw. bei Rechtsstreitigkeiten auf ein Notaranderkonto diese Anforderung. Der Einbehalt von Geld auf einem eigenen Verwahrkonto des Zuwendungsempfängers zählt nicht als getätigte Zahlung und wird nicht als förderfähige Ausgabe anerkannt.

8.

Die bei der Thüringer Aufbaubank mit dem Abrufantrag einzureichenden Rechnungen müssen geeignet sein, die förderfähigen Ausgaben nachzuvollziehen.

9.

Bei Verdacht auf Verstoß gegen die Förderbedingungen behält sich das TLVwA vor, bis zur Klärung die Auszahlung weiterer Fördermittel einzustellen.

10.

Rückzahlungen von Fördermitteln erfolgen auf das Konto der Thüringer Aufbaubank bei der
Landesbank Hessen Thüringen

BIC

HELADEFF820

IBAN

DE52 820 500 00 3079 0900 01

11.

Zuschüsse, die im Jahr der Bereitstellung nicht benötigt werden, sind bis spätestens 31. Oktober zur Übertragung in das neue Haushaltsjahr schriftlich beim TLVwA anzumelden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Übertragung im jeweiligen Haushaltsjahr nicht abgerufener Mittel. Die Entscheidung zum Antrag auf Übertragung der Mittel behält sich das TLVwA vor, über das Ergebnis wird schriftlich informiert.

12.

Bei mit Fördermitteln der GRW erschlossenen Industrie- und Gewerbeflächen sind diese gemäß GRW-Koordinierungsrahmen nach öffentlichen Verkaufsbemühungen zum Marktpreis an den besten Bieter zu veräußern. Unter Vermarktungsbemühungen sind z. B: Immobilienanzeigen in der nationalen Presse, sonstige Veröffentlichungen, Bekanntmachungen durch Makler, die für eine große Anzahl potentieller Käufer tätig sind, zu verstehen.

13.

Bei der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die Unterschwellenverordnung (UVgO) bei Leistungen außer Bauleistungen und bei Erreichen des Schwellenwertes die Vergabeverordnung (VgV) für Leistungen einschließlich freiberufliche Leistungen anzuwenden und dabei insbesondere Folgendes zu beachten:

-

gemäß § 5 der VOB sind die Bauleistungen nach Fachlosen zu vergeben, d. h. gewerkeweise Aufteilung; Generalunternehmerausschreibungen sind nicht zugelassen,

-

die jeweils geltenden Sonderbestimmungen im Freistaat Thüringen bei der Anwendung der VOB/UVgO/VgV sind zu berücksichtigen (Gesamtauftragswert entspricht den Gesamtinvestitionskosten der Maßnahme, nicht den Kosten des Fachloses).

14.

Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Zuwendungsempfänger Ausgaben als zuwendungsfähig abrechnen kann.

Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist unter Angabe der Gründe, die eine Einhaltung des geplanten Zeitraumes nicht ermöglichen, vor Ablauf des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraumes schriftlich zu beantragen.

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