Merkblatt zur Verzeichniseintragung der eingeschränkten Bauvorlage (Seite 2)

1. Voraussetzungen für die Eintragung (Fortsetzung)
1.2 Berufshaftpflichtversicherung

Zur Deckung der sich aus Ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren müssen Sie nicht nur eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer Ihrer Eintragung sondern auch eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten. Die Mindestversicherungssummen je Versicherungsfall betragen 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der jeweiligen Mindestver- sicherungssumme belaufen. Die Berufshaftpflichtversicherung muss für die Dauer ihrer Eintragung sowie mit einer Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten sein.

Das Bestehen eines Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat niedergelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den genannten Voraussetzungen gleichwertig ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern.

Die Kammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung.

2. Befristung des Verzeichniseintrags und Voraussetzungen für die Verlängerung (Re-Listing)
2.1 Befristung

Die Eintragung ist zunächst auf ein Jahr befristet.

2.2 Voraussetzungen für die Verlängerung (Re-Listing)

Voraussetzung für die Verlängerung ist die Begleichung der Gebühr und die Mitteilung der Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung nach den vorgenannten Kriterien.

3. Verfahren zur Eintragung / Verlängerung der Eintragung

Die Kammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags. Auf eventuell nachzureichende Unterlagen wird hingewiesen.

Über den vollständig vorliegenden Antrag wird innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten entschieden. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

4. Löschung der Registereintragung

Der Verzeichniseintrag wird gelöscht, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
• Antrag auf Löschung
• Fehlende Voraussetzungen: keine Berufshaftpflichtversicherung i.S.d. § 33 ThürAIKG.

5. Änderungen der Voraussetzungen

Gesetzliche Änderungen der Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis sind zu berücksichtigen, sofern das Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung keinen Bestandsschutz gewährt.

6. Gebühren

Es gilt die Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen in ihrer jeweils geltenden Fassung.