Merkblatt zur Verzeichniseintragung der eingeschränkten Bauvorlage (Seite 2)
Die Eintragung ist zunächst auf ein Jahr befristet.
Voraussetzung für die Verlängerung ist die Begleichung der Gebühr und die Mitteilung der Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung nach den vorgenannten Kriterien.
Die Kammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags. Auf eventuell nachzureichende Unterlagen wird hingewiesen.
Über den vollständig vorliegenden Antrag wird innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten entschieden. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Der Verzeichniseintrag wird gelöscht, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
• Antrag auf Löschung
• Fehlende Voraussetzungen: keine Berufshaftpflichtversicherung i.S.d. § 33 ThürAIKG.
Gesetzliche Änderungen der Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis sind zu berücksichtigen, sofern das Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung keinen Bestandsschutz gewährt.
Es gilt die Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen in ihrer jeweils geltenden Fassung.