Merkblatt Versorgungswerk (Seite 2)

Mitgliedschaft (Fortsetzung)

Unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zu Berufskammer bzw. Versorgungswerk bleibt die während der Mitgliedschaft erworbene Versorgungsanwartschaft bestehen und wird als Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente ausbezahlt. Die eingezahlten Beiträge sind also nicht verloren, sondern dienen der Versorgung.

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung:

Eine Befreiung ist möglich für die versicherungspflichtige Tätigkeit (insbesondere die versicherungspflichtige Tätigkeit im Angestelltenverhältnis), aufgrund derer in der Berufskammer und im Versorgungswerk eine Pflichtmitgliedschaft besteht (Frist für die Befreiung ab Tätigkeitsaufnahme:3 Monate!).

Beiträge

Beiträge

Während der Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind Beiträge zum Auf- und Ausbau der Versorgung zu leisten. Hierbei wird zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen unterschieden.

Pflichtbeiträge richten sich grundsätzlich nach der Art der Berufsausübung.

Selbständig Tätige entrichten einen einkommensbezogenen Beitrag aus dem (nachgewiesenen) Gewinn aus selbständiger Arbeit. Der Beitrag errechnet sich auf der Grundlage des aktuellen Beitragssatzes und der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung). Für das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und die folgenden fünf Kalenderjahre ist – ohne Einkommensnachweis – auf Antrag die Zahlung eines ermäßigten Beitrags in Höhe von zwei Zehnteln des Höchstbeitrags möglich (sog. Gründungsermäßigung).

Geschäftsführer, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, entrichten einen einkommensbezogenen Beitrag aus ihrem Geschäftsführergehalt sowie aus evtl. vorhandenen Gewinnen aus Gesellschafter-Anteilen; eine „Gründungsermäßigung?? ist nur möglich für beitragspflichtige Einkünfte aus Gesellschafter-Anteilen.

Angestellt Tätige entrichten, wenn sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, Beiträge in der Höhe, wie sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Liegt keine Befreiung vor, dann ist zum Versorgungswerk lediglich der Mindestbeitrag zum Aufbau einer ergänzenden Versorgung zu entrichten. Freiwillige Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können auf Antrag den halben Mindestbeitrag zahlen.

Die aktuellen Beitragswerte (auf Basis der „Beitragswerte Ost??) werden jeweils zu Jahresbeginn durch Mitgliederrundschreiben bekannt gegeben; sie sind auch auf der Web-Site des Versorgungswerks („Aktuelles??) veröffentlicht.

Neben den Pflichtbeiträgen sind freiwillige Zahlungen möglich. Pflichtbeiträge werden durch Beitragsbescheid erhoben. Sie werden im Regelfall durch Bankeinzug eingezogen.

Die Beiträge, die für eine Basis-Versorgung aufgewendet werden, sind bei den Altersvorsorge-Sonderausgaben steuerlich berücksichtigungsfähig, allerdings während einer Übergangsphase, die 2024 endet, nur anteilig. Ab 2025 sind Basisvorsorgeaufwendungen dann in Höhe von 20.000,– € abzugsfähig, bei Verheirateten verdoppelt sich der jeweilige abzugsfähige Betrag. Die resultierende Rente muss dann allerdings versteuert werden, wobei es auch hier Übergangsregelungen bis zum Jahr 2039 gibt. Erst ab dem Jahr 2040 ist die Rente in voller Höhe zu versteuern.

Versorgungsleistungen

Versorgungsleistungen

Durch die Beitragszahlungen werden Anwartschaften auf Versorgungsleistungen erworben. Zur Umrechnung der eingezahlten Beiträge in erworbene Anwartschaften ist die in der Satzung verankerte Bewertungstabelle maßgeblich. Das Alter des Mitglieds im Zeitpunkt der jeweiligen Einzahlung (Zahlungsjahr abzüglich Geburtsjahr) bestimmt dabei den für diese Einzahlung geltenden Bewertungsprozentsatz. Das Versorgungswerk führt auf Wunsch eine unverbindliche Hochrechnung der Versorgung anhand der Beitragsvorgaben und des Alters durch.

Das Versorgungswerk leistet
  • Altersruhegeld (ab dem 65. Lebensjahr)

  • vorgezogenes Altersruhegeld (frühestens ab dem 60. Lebensjahr mit versicherungstechnischen Abschlägen)

  • aufgeschobenes Altersruhegeld (spätestens bis zum 70. Lebensjahr mit versicherungstechnischen Zuschlägen)

  • Berufsunfähigkeitsrente (bei Berufsunfähigkeit im mitgliedschaftsbegründenden Beruf)

  • an hinterbliebene Familienangehörige des/der Versicherten Versorgungsleistungen in Form von Witwen- bzw. Witwerrente oder als Voll- bzw. Halbwaisenrente.

Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-Versicherungsschutz (etc.) bietet das Versorgungswerk nicht.

Informationen

Informationen

Neben dem jährlichen Informationsbrief erhalten Sie als Mitglied des Versorgungswerks regelmäßig auch die Mitteilung über die Höhe der Anwartschaft sowie über die geleisteten Einzahlungen während des Jahres.

Weitere Einzelheiten zum Versorgungswerk, zur Mitgliedschaft, zu Beiträgen sowie zu den Versorgungsleistungen und -voraussetzungen können Sie den Informationsunterlagen entnehmen, die Sie vom Versorgungswerk erhalten.

Auch im Internet finden Sie Informationen zum Versorgungswerk unter www.bingv.de.

Kontakt

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Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung
Bayerische Versorgungskammer, Postfach 810206, 81901 München
Verwaltungsgebäude München-Bogenhausen, Arabellastr. 31

Telefon (089) 9235-8770 * Telefax (089) 9235-7040 * E-Mail: bingv@versorgungskammer.de