Es wird versichert, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind und in der zuständigen Berufskammer des Herkunftsstaates kein Ehren- bzw. Löschungsverfahren anhängig ist. Des Weiteren wird versichert, dass keine Versagungsgründe nach § 12 ThürAIKG vorliegen, die der erforderlichen Zuverlässigkeit entgegenstehen. Der Gesellschaft ist bekannt, dass die Berufspflichten nach Maßgabe des § 32 (3) zu beachten sind und bei Verstößen eine Verfolgung nach § 34 und 35 (7) eingeleitet wird.