Merkblatt zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle) der Anlage A zur Handwerksordnung (HandwO) (Seite 2)
II. Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG)
III. Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, e.G., e.V)
Beinhaltet der Unternehmensgegenstand des Gesellschaftervertrages der in Gründung befindlichen Firma handwerkliche Leistungen entsprechend der Anlage A HandwO (zulassungspflichtige Handwerke), – ist eine Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen. Durch die Handwerkskammer werden die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle geprüft.
Antrag auf Eintragung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Geschäftsführer
Kopie des notariell beglaubigten Gesellschaftervertrages
Nachweis der Voraussetzungen des handwerklichen Betriebsleiters für die Eintragung in die Handwerksrolle (Kopien oder Abschriften)
Anstellungsvertrag mit dem handwerklichen Betriebsleiter. Aus dem Vertrag muss sich ergeben, dass der Betriebsleiter im Unternehmen tätig ist und für die technische Leitung verantwortlich zeichnet. Dieser entfällt, wenn der Geschäftsführer als Betriebsleiter benannt wird und auch Gesellschafter der GmbH ist
Betriebsleitererklärung (in allen Teilen ausgefüllt und unterschrieben vom Geschäftsführer und vom handwerklichen Betriebsleiter)
Nachweis – durch Vorlage der Anmeldebestätigung –, dass die Firma den Betriebsleiter beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet hat. Dieser Nachweis entfällt, wenn der Geschäftsführer als Betriebsleiter benannt wird und auch Gesellschafter der Firma ist.
Nach erfolgter Handelsregistereintragung wird unter Vorlage des Handelsregisterauszuges die Eintragung in die Handwerksrolle vorgenommen. Erst damit besteht die Berechtigung der Firma handwerklich tätig zu werden.