Merkblatt zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle) der Anlage A zur Handwerksordnung (HandwO) (Seite 1)
Gemäß § 7 (1) HandwO wird als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks (Anlage A HandwO) eine natürliche Person (Einzelunternehmer bzw. Einzelfirma e.K.) oder eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) oder eine juristische Person (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.
Eintragungsvoraussetzungen sind:
I. Einzelunternehmen:
Antrag auf Eintragung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
Nachweis der handwerksrechtlichen Voraussetzungen (Kopien oder Abschriften)
Antrag auf Eintragung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
Nachweis der Voraussetzungen des handwerklichen Betriebsleiters für die Eintragung in die Handwerksrolle.
Anstellungsvertrag mit dem handwerklichen Betriebsleiter. Aus dem Vertrag muss sich ergeben, dass der Betriebsleiter im Unternehmen tätig ist und für die technische Leitung verantwortlich zeichnet.
Betriebsleitererklärung (in allen Teilen ausgefüllt und unterschrieben vom Vertretungsberechtigten und vom handwerklichen Betriebsleiter)
Nachweis – durch Vorlage der Anmeldebestätigung –, dass der Inhaber den Betriebsleiter beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet hat.
Soweit eine Eintragung des Einzelunternehmens in das Handelsregister (eingetragener Kaufmann - e.K., eingetragene Kauffrau - e.Kfr.) erfolgt ist, wird die Kopie des Handelsregisterauszuges benötigt.