Sollte der handwerkliche Betriebsleiter aus dem Betrieb ausscheiden, so ist sowohl der Betriebsinhaber als auch der ausscheidende Betriebsleiter verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Handwerkskammer mitzuteilen (§ 16, Abs. 2 HandwO). Der Betriebsleiter ist der Handwerkskammer als auch Dritten gegenüber solange verantwortlich, bis die schriftliche Mitteilung über dessen Ausscheiden bei der Handwerkskammer vorliegt.
Werden die Bestimmungen über die Mitteilungspflicht und die Ausübung des Handwerks nicht beachtet, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann (§§ 117, 118 HandwO).