Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU / EWR HwV - (Handwerkskammer Erfurt) (Seite 2)

2. Betriebliche Angaben (Fortsetzung)
Hinweis:

Gemäß § 8 Abs. 4 5. 2 EU / EWR HwV besteht eine Verpflichtung zur jährlichen formlosen Wiederholung der Anzeige, wenn in dem fraglichen Zeitraum die weitere Erbringung von Dienstleistungen im Inland beabsichtigt ist. Die Folgemeldung hat bei der Kammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO i. V. m. § 10 EU / EWR HwV bußgeldbewehrt ist.

2.2
Zusätzliche Angaben bei Personengesellschaften oder juristischen Personen
Vertretungsberechtigt
3.

Ausgeübter Beruf

Ausgeübter Beruf
3.1
Berufsbezeichnung und berufliche Betätigung(-en) in dem Mitgliedsstaat, in dem Sie als Selbstständiger niedergelassen oder als Betriebsverantwortlicher dauerhaft beschäftigt sind:
Hinweis:

Nennung wesentlicher Tätigkeitsmerkmale, die unter der Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat ausgeübt werden.

3.2
Berufliche Betätigung(-en), zu der / denen Sie Zugang in Deutschland beantragen: