Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU / EWR HwV - (Handwerkskammer Erfurt) (Seite 3)

4.

Rechtmäßige Niederlassung in Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz

Rechtmäßige Niederlassung in Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz
Hinweis:

Für die Zwecke dieser Meldung bedeutet „rechtmäßige Niederlassung?? die ordnungsgemäße Berufsausübung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Berufsqualifikation, die Ausbildungs- und sonstigen Voraussetzungen sowie aller Bedingungen für die Berufsausübung. Die Berufsausübung darf nicht untersagt worden sein, auch nicht vorübergehend. Inhaber von Berufsqualifikationen aus Drittländern müssen zur Erbringung von Dienstleistungen neben der rechtmäßigen Niederlassung auch eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates, der Ihre Qualifikationen nach einzelstaatlichem Recht anerkannt hat, anhand einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).

4.1
Sind Sie in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder der Schweiz zur Ausübung des unter 3.1 angegebenen Berufs rechtmäßig als Selbständiger niedergelassen oder als Betriebsverantwortlicher dauerhaft beschäftigt?
4.2
Ist dieser Beruf in dem Mitgliedsstaat, in dem Sie niedergelassen oder als Betriebsverantwortlicher dauerhaft beschäftigt sind, reglementiert?
Hinweis:

Ein Beruf ist dann reglementiert, wenn der Berufszugang oder die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer Qualifikation gebunden sind.

Anmerkungen:
4.3
Falls der Beruf in dem Mitgliedsstaat, in dem Sie niedergelassen oder als Betriebsverantwortlicher dauerhaft beschäftigt sind, nicht reglementiert ist. Haben Sie in diesem Beruf in den letzten 10 Jahren eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates erworben?
Anmerkungen: