Vorstehende Fragen wurden wahrheitsgemäß beantwortet. Mir ist bekannt, dass bei Gewerben der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung (Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) Dienstleistungen erst nach Überprüfung der Berufsqualifikation erbracht werden dürfen oder wenn die Bestätigung vorliegt, dass keine Überprüfung erfolgt.