Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU / EWR HwV - (Handwerkskammer Ostthüringen) (Seite 4)

4. Rechtmäßige Niederlassung in Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz (Fortsetzung)
4.4
Sind Sie in Ihrem Herkunftsstaat in einem Gewerbe- oder anderen öffentlichen Register eingetragen (außer 2.2)
4.5
Unterliegen Sie einer Genehmigungspflicht oder der Aufsicht einer zuständigen Verwaltungsbehörde im Herkunftsstaat?

Vorstehende Fragen wurden wahrheitsgemäß beantwortet. Mir ist bekannt, dass bei Gewerben der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung (Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) Dienstleistungen erst nach Überprüfung der Berufsqualifikation erbracht werden dürfen oder wenn die Bestätigung vorliegt, dass keine Überprüfung erfolgt.

Unterschrift