Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b der Handwerksordnung (Seite 2)

3.

Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

Nach § 7 b Abs. 1 a HwO gelten die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse in der Regel durch die Berufserfahrung nach Abs. 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

Der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen kann durch folgende Unterlagen erbracht werden
(entscheidend ist das Gesamtbild):
  • tabellarischer Lebenslauf, wobei Unterbrechungen der Berufstätigkeit (z. B. durch Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit) und Zeiten eingeschränkter Berufstätigkeit (Teilzeitbeschäftigungen u. ä.) anzugeben sind

  • Gesellenprüfungs- oder Abschlussprüfungszeugnis

  • sämtliche Arbeitszeugnisse über bisherige berufliche Tätigkeiten

  • sämtliche Arbeitsverträge o. ä. über die Zeiträume, insbesondere in denen leitende Funktionen wahrgenommen wurden

  • Stellenbeschreibungen

  • Tätigkeitsbeschreibungen (von Arbeitgeber, Mitgesellschafter, Betriebsleiter oder sonstigen Personen; es bleibt vorbehalten, diese Personen im einzelnen zu befragen)

  • Lohn- bzw. Gehaltbescheinigungen

  • weitere Unterlagen, die Anlagen zur leitenden Tätigkeit enthalten

  • Weiterbildungen, Fortbildungsprüfungen

  • Kopie Personalausweis

Wichtigster Punkt ist die leitende Stellung von mindestens 4 Jahren. Die Tätigkeit muss sich von derjenigen eines idealtypischen Durchschnittsgesellen qualitativ deutlich unterscheiden. Bei einem Nachweis durch Arbeitszeugnisse ist nicht der bloße Hinweis auf eine Leitungsfunktion (z. B. Polier oder Vorarbeiter) ausreichend, sondern es müssen die konkreten leitenden Tätigkeiten (z. B. Aufmaß, Angebotsbearbeitung, Kundenbetreuung, Bauleitung, Arbeitsüberwachung, Anleitung von Mitarbeitern, Zahl weisungsgebundener Arbeitnehmer usw.), die übertragen wurden, aufgezeigt werden und der Umfang der leitenden Tätigkeit zu entnehmen sein. Im Falle von Personalführung sollte auch die Anzahl der unterstellten Beschäftigten und deren Funktion (z. B. Gesellen, Auszubildende, Hilfskräfte etc.) angegeben werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass die sechsjährige Berufserfahrung bzw. die vierjährige Leitungsfunktion nicht grundsätzlich voraussetzt, dass sie in Vollzeitbeschäftigung erbracht wird. Die im Gesetz genannten Jahre der Berufserfahrung beziehen sich aber von ihrem Umfang her auf eine Vollzeittätigkeit, sodass eine Teilzeittätigkeit umgerechnet werden muss, wodurch sich die Jahres-Fristen verlängern. Die entsprechende Verlängerung des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums ist bei einer Teilzeittätigkeit damit zu begründen, dass nach § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO die für die Handwerksausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ohne die ansonsten erforderlichen Nachweise grundsätzlich allein durch den Erwerb einschlägiger Berufspraxis nachgewiesen werden können.

Zu weiteren Fragen berät Sie Ihre Handwerkskammer gern.