Merkblatt für einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Handwerksordnung (HandwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle (Seite 2)

2.1.
Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen

Es kann auch die Prüfung der Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen erfolgen, wenn der Antragsteller/in einem anderen EU/EWR-Land oder der Schweiz ein anerkanntes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen anerkannten Befähigungsnachweis erworben hat. Für die Anerkennung kann die Ablegung eines Anpassungslehrganges oder eines Sachkundenachweises erforderlich sein.

Der mindestens erforderlichen Qualifikationsstufe entsprechen folgende Qualifikationen:
1.

eine abgeschlossene Schulbildung an einer allgemeinbildenden weiterführenden Schule, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis in der jeweiligen Tätigkeit ergänzt wird, oder

2.

eine abgeschlossene Schulbildung an einer technischen oder berufsbildenden weiterführenden Schule, auch in Verbindung mit einer Fach- oder Berufsausbildung, einem neben dem Ausbildungsgang erforderlichen Berufspraktikum oder einer solchen Berufspraxis darin.

Der Nachweis der beruflichen Qualifikation muss durch einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erbracht werden, der bescheinigt, dass der Antragsteller fachlich auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde.

Diese Bescheinigung ist ebenfalls im Original und in beglaubigter deutscher Übersetzung einzureichen.

Zu weiteren Fragen berät Sie Ihre Handwerkskammer gern.