Zur Vermeidung einer Sanktionierung wird der jeweilige Erfüllungsgrad der zugesicherten und vertraglich geschuldeten Leistung mindestens quartalsweise im Zuge der Bauberatungen gemeinsam überprüft und auf einen drohenden Abzug bei Nichterfüllung als Folge der Sanktionierung durch den Auftraggeber hingewiesen. Unabhängig davon sind die Vertragsparteien verpflichtet, Abweichungen von dem Erfüllungsgrad im Zuge der Vertragsabwicklung dem Vertragspartner anzuzeigen und das weitere Vorgehen abzustimmen.
Stellt der AG spätestens bei Abnahme fest, dass der AN seine diesbezüglichen Verpflichtungen, trotz mehrfacher Anzeige durch den AG nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, erfolgt die Sanktionierung entsprechend der beschriebenen Vorgehensweise.