115 - Sanktionierung bei Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium Technischer Wert bei der späteren Bauausführung (Seite 2)

4. Voraussetzungen der Sanktionierung

4. Voraussetzungen der Sanktionierung

Die beschriebene Sanktionierung wird bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Abweichung vom angebotenen Leistungssoll in Bezug auf die in den Planpaketen erfassten Inhalte berücksichtigt.

Die Sanktionierung erfolgt nur bei termin- und kostenrelevanter Abweichung von dem vertraglich geschuldeten Leistungssoll. Abweichungen in Abstimmung mit dem AG führen nicht zu einer Sanktionierung.

Zur Vermeidung einer Sanktionierung wird der jeweilige Erfüllungsgrad der zugesicherten und vertraglich geschuldeten Leistung mindestens quartalsweise im Zuge der Bauberatungen gemeinsam überprüft und auf einen drohenden Abzug bei Nichterfüllung als Folge der Sanktionierung durch den Auftraggeber hingewiesen. Unabhängig davon sind die Vertragsparteien verpflichtet, Abweichungen von dem Erfüllungsgrad im Zuge der Vertragsabwicklung dem Vertragspartner anzuzeigen und das weitere Vorgehen abzustimmen.

Stellt der AG spätestens bei Abnahme fest, dass der AN seine diesbezüglichen Verpflichtungen, trotz mehrfacher Anzeige durch den AG nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, erfolgt die Sanktionierung entsprechend der beschriebenen Vorgehensweise.