3 Vertragsabwicklung - 3.4 Nachträge (Seite 7)

Änderung des Bauvertrages zum Nachteil des AG (z. B. § 58 BHO) (Fortsetzung)

(40) Der Auftragnehmer hat die erhebliche Verschlechterung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Dabei ist auf die Gesamtvermögenslage des Auftragnehmers, bei Arbeitsgemeinschaften der einzelnen Mitglieder, abzustellen; in der Regel ist nachzuweisen, dass der Auftragnehmer bei Erfüllung des Vertrages von der Insolvenz bedroht wäre. Nicht ausreichend ist, dass dem Auftragnehmer bei Erfüllung des Vertrages finanzielle Verluste entstehen, ebenso ist ein Abwälzen von Kalkulationsfehlern auszuschließen.

Mindestens sind folgende Unterlagen zur Einzelfallprüfung gemäß § 58 BHO vom Auftragnehmer vorzulegen:
  • Unternehmensbilanz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zum Nachweis über die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage als Auswirkung, z. B. der Stoffpreiserhöhung,

  • entsprechende Wirtschafsdaten der letzten drei Monate,

  • aktuelle Daten über Auftragsbestand, Verbindlichkeiten, Guthaben und Vermögenswerte als Nachweis der Existenz- gefährdung durch die gestiegenen Preise,

  • konkrete Belege über die aktuellen Einkaufspreise der Stoffe,

  • Nachweis der durch die Preissteigerungen vertragsindividuell (getrennt nach Anteil des Auftragnehmers und dessen eventuellen Unterauftrag-/Nachunternehmern) entstandenen Mehrkosten.

Die o. g. Nachweise sind, ggf. auch nachträglich, durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

(41) Die Anträge von Auftragnehmern sind von der Baudienststelle unverzüglich unter Berücksichtigung vorstehender Punkte zu prüfen und bei Bundesmaßnahmen, verbunden mit einem Entscheidungsvorschlag, dem BMVI auf dem Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen.