3 Vertragsabwicklung - 3.4 Nachträge (Seite 6)
Vergütungsanpassung bei vereinbarten Pauschalsummen (§ 2 Abs. 7 VOB/B)
Leistungen des Auftragnehmers ohne Auftrag (§ 2 Abs. 8 VOB/B)
Vom Auftraggeber verlangte Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen (§ 2 Abs. 9 VOB/B)
(36) Vom Auftraggeber verlangte besondere Leistungen des Auftragnehmers wie Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die er nicht vertraglich, insbesondere nicht nach den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu erbringen hat, sind gesondert zu vergüten.
Da diese Leistungen innerhalb eines Bauvertrages nach VOB/B erbracht werden, gelten insoweit für die Vergütung nicht die Bestimmungen der HOAI.
Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10 VOB/B)
(37) Vor einer Beauftragung/Abrufung von Stundenlohnarbeiten ist immer zu prüfen, ob diese Arbeiten einer bereits beauftragten Leistungsposition zugeordnet oder als eine Leistungsposition neu festgelegt werden können. Nur wenn beides nicht möglich ist, kann eine Beauftragung von Stundenlohnarbeiten in Betracht gezogen werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen und deren Auswirkung auf die Gesamtvergütung ist aktenkundig zu machen.
um Bauleistungen geringeren Umfangs handelt, die überwiegend Lohnkosten verursachen,
die Ausführung vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart wird und
dem Auftraggeber angezeigt worden ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 VOB/B).
Bei der Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten ist der Vorrang der ortsüblichen Vergütung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B) zu beachten.
Änderung des Bauvertrages zum Nachteil des AG (z. B. § 58 BHO)
(39) Eine Änderung bestehender Vertragsverhältnisse zum Nachteil des AG kommt nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Soweit bei den Baudienststellen Anträge von Auftragnehmern auf Preisänderungen eingehen, z. B. wegen starker Stoffpreissteigerungen in Bauverträgen ohne Stoffpreisgleitklausel, sind diese für Baumaß- nahmen nach § 58 BHO zu beurteilen. Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn nach Prüfung der Baudienststelle der Auftragnehmer zwar keinen Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages hat, ihn aber ein Festhalten am Vertrag nach Lage des Einzelfalles unbillig benachteiligt, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragserfüllung infolge ihm nicht zuzurechnender Umstände erheblich verschlechtern würden.