3 Vertragsabwicklung - 3.4 Nachträge (Seite 3)

b) Bauaufträge, welche europaweit ausgeschrieben wurden (Fortsetzung):
Positionsbezogene Preiselemente sind die unmittelbar leistungsabhängigen Kosten, wie z. B.
  • Lohnkosten einschließlich lohngebundener Kosten,

  • Stoffkosten frei Baustelle,

  • Betriebskosten der Geräte, d. h. Kosten für Betriebsstoffe, Bedienung, laufende Reparaturen, ggf. Geräte- abschreibung und -verzinsung,

jeweils ohne Gemeinkostenzuschlag.

Auftragsbezogene Preiselemente sind die nicht oder nur mittelbar leistungsabhängigen Kosten, wie z. B.
  • Gemeinkosten der Baustelle, d. h. Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung sowie für Verkehrssicherung und -regelung (soweit nicht in eigenen Positionen erfasst), für Vorhaltung der Baustelleneinrichtung, für allgemeines Baustellenpersonal, für allgemeine Baustellengeräte,

  • etwaige Sonderkosten, z. B. besondere Versicherungen, Entwurfskosten, Lizenzgebühren.

Firmenbezogene Preiselemente sind z. B.
  • Allgemeine Geschäftskosten,

  • Wagnis und Gewinn.

(9) Änderungen der Ausführungsfristen sind in der Nachtragsvereinbarung zu regeln.

(10) Vorhandene Vertragsstrafenregelungen sind in der Nachtragsvereinbarung erneut mit aufzunehmen. Hierzu sollte folgender Textbaustein in das zu Vertragsstrafen zugehörige Freitextfeld aufgenommen werden: „Die ursprüngliche Vertragsstrafenregelung gilt (unter Berücksichtigung der neuen Ausführungsfristen) weiter".

(11) In der Nachtragsvereinbarung sind Gemeinkostenregelungen zu treffen oder zumindest vorzubehalten. Lässt sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung die neue Höhe der Baustelleneinrichtungs- und Baustellen- gemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten (zusammenfassend Gemeinkosten, Ansprüche aus Behinderung, Ansprüche aus Bauzeitverlängerung o. ä.) noch nicht abschließend regeln, ist dies in der Nachtragsvereinbarung unter Punkt „Sonstiges" durch Ankreuzen des maßgebenden Feldes bzw. durch Freitexteintragung festzuhalten.

Der die Nachträge betreffende Schriftwechsel mit dem Auftragnehmer, der Vermerk Nachtragsbearbeitung einschl. der zugehörigen Anlagen sowie die Begründungen und Ermittlungen für alle Vereinbarungen im Nachtrag, insbesondere die Preisermittlungen, sind den „Unterlagen für die Rechnungslegung" (siehe Abschnitt 3.8 „Rechnungen und Zahlungen") beizufügen.

Mengenänderungen (§ 2 Abs. 3 VOB/B)

Mengenänderungen (§ 2 Abs. 3 VOB/B)

(12) Diese Regelung der VOB/B betrifft lediglich vom Bauvertrag abweichende Mengen ohne inhaltliche Änderung der Leistung. Mengenänderungen infolge geänderter bzw. zusätzlicher Leistungen sind nach § 2 Abs. 5 bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B zu behandeln.

Überschreitung des Mengenansatzes (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B)

Überschreitung des Mengenansatzes (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B)

(13) Sobald der Umfang der Mengenüberschreitung überschaubar ist, muss geprüft und dokumentiert werden, ob eine Herabsetzung der Preise zu verlangen ist.

Eine Herabsetzung ist immer dann zu verlangen, wenn erkannt wird, dass der Auftragnehmer
  • durch die Überschreitung erhebliche positions- oder auftragsbezogene Kosten einsparen würde,

  • positionsbezogene Kosten von vornherein erheblich zu hoch angesetzt hat und dem Auftraggeber ein Festhalten an den ursprünglichen Ansätzen nicht zumutbar ist oder

  • durch marktbedingte Senkung von Stoffpreisen erhebliche positionsbezogene Kosten einsparen würde, es sei denn, für diese Stoffe ist eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart.

(14) Verlangt dagegen der Auftragnehmer bei Überschreitung des Mengenansatzes von mehr als 10 % eine Erhöhung der Preise, so ist durch den Auftragnehmer über die Mehrkosten ein Nachweis vorzulegen. Bei der Prüfung ist folgendermaßen zu verfahren:
  • Positionsbezogene Mehrkosten sind anzuerkennen. Die durch eine vereinbarte Lohn- oder Stoffpreisgleitklausel abgedeckten Mehrkosten sind unberücksichtigt zu lassen. Eine Änderung nicht angemessener oder falscher Ansätze bei der Preisermittlung (z. B „Kalkulationsfehler") auf angemessene Ansätze ist erst vorzunehmen, wenn dem Auftragnehmer oder Auftraggeber bezogen auf die Abrechnungssumme des Gesamtvertrages ein Festhalten an den ursprünglichen Ansätzen im Einzelfall nicht zumutbar ist.

  • Eine Veränderung der auftrags- und firmenbezogenen Ansätze ist abzulehnen.