3 Vertragsabwicklung - 3.4 Nachträge (Seite 3)
Mengenänderungen (§ 2 Abs. 3 VOB/B)
(12) Diese Regelung der VOB/B betrifft lediglich vom Bauvertrag abweichende Mengen ohne inhaltliche Änderung der Leistung. Mengenänderungen infolge geänderter bzw. zusätzlicher Leistungen sind nach § 2 Abs. 5 bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B zu behandeln.
Überschreitung des Mengenansatzes (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B)
(13) Sobald der Umfang der Mengenüberschreitung überschaubar ist, muss geprüft und dokumentiert werden, ob eine Herabsetzung der Preise zu verlangen ist.
durch die Überschreitung erhebliche positions- oder auftragsbezogene Kosten einsparen würde,
positionsbezogene Kosten von vornherein erheblich zu hoch angesetzt hat und dem Auftraggeber ein Festhalten an den ursprünglichen Ansätzen nicht zumutbar ist oder
durch marktbedingte Senkung von Stoffpreisen erhebliche positionsbezogene Kosten einsparen würde, es sei denn, für diese Stoffe ist eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart.
Positionsbezogene Mehrkosten sind anzuerkennen. Die durch eine vereinbarte Lohn- oder Stoffpreisgleitklausel abgedeckten Mehrkosten sind unberücksichtigt zu lassen. Eine Änderung nicht angemessener oder falscher Ansätze bei der Preisermittlung (z. B „Kalkulationsfehler") auf angemessene Ansätze ist erst vorzunehmen, wenn dem Auftragnehmer oder Auftraggeber bezogen auf die Abrechnungssumme des Gesamtvertrages ein Festhalten an den ursprünglichen Ansätzen im Einzelfall nicht zumutbar ist.
Eine Veränderung der auftrags- und firmenbezogenen Ansätze ist abzulehnen.