3 Vertragsabwicklung - 3.2 Abrechnung (Seite 6)

Stoffpreisgleitklausel (Fortsetzung)

(44) Die Ermittlung der Mehr- oder Minderkosten erfolgt wie folgt:

Zunächst ist für alle OZ der Basiswert 1, der zum Zeitpunkt des Versands der Vergabeunterlagen festgelegt wurde, auf den Basiswert 2 zum Zeitpunkt der Eröffnung der Angebote fortzuschreiben.

Der Basiswert 1 wird wie folgt auf den Basiswert 2 fortgeschrieben:
Basiswert 1 * Index der zugehörigen GP-Nr.bei Eröffnung der Angebot / Index der zugehörigen GP-Nr.bei Versand der Vergabeunterlagen

= Basiswert 2

Für die Abrechnung der Stoffmehr- oder Stoffminderaufwendungen wird der Basiswert 2 durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat/Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung und dem Monat der Eröffnung der Angebote, veröffentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter „www.destatis.de" unter der entsprechenden GP-Nummer als Basiswert 3 fortgeschrieben.

Der Basiswert 2 wird wie folgt auf den Basiswert 3 fortgeschrieben:
Basiswert 2 * Index der zugehörigen GP-Nr. zum Abrechnungszeitpunkt / Index der zugehörigen GP-Nr. bei Eröffnung der Angebote

= Basiswert 3

Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede OZ im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel" aus der Differenz des Basiswertes 3 und des Basiswertes 2 multipliziert mit der abzurechnenden Menge.

Von den ermittelten Mehr- oder Minderaufwendungen ist dann die Selbstbeteiligung des Auftragnehmers in Höhe von 10 % der Mehraufwendungen mind. jedoch 2,0 % der Abrechnungssumme (Bagatellgrenze) der im "Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel" (siehe Abschnitt 1.4 Leistungsbeschreibung) aufgeführten Positionen (OZ) abzuziehen; bis zur Feststellung der endgültigen Abrechnungssumme ist für die Bagatellgrenze 2,0 % der Auftragssumme aller der im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel" aufgeführten Positionen (OZ) zu Grunde zu legen.

Beispiel (nur 2 OZ im Verzeichnis Stoffpreisgleitung):
Angaben im LV:
OZ a:

200 t Betonstahl in Widerlager einbauen,

OZ b:

1.000 t Betonstahl in Überbau einbauen.

Angaben im Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel:
Spalte 1:

Betonstahl

Spalte 2:

OZ a, OZ b

Spalte 3:

GP-Nr.: 24 10 62 100 für OZ a und OZ b

Spalte 4:

Kopfzeile: Zeitpunkt 11/2012

Spalte 4:

Basiswert 1 : 300 €/t netto jeweils für OZ a und OZ b

Spalte 5:

Einbau jeweils für OZ a und OZ b

Angaben des AN im LV:
OZ a:

EP = 400 €/t; GP = 80.000 €

OZ b:

EP = 450 €/t; GP = 450.000 €

Berechnung der Stoffmehr- bzw. Stoffminderaufwendungen:
Index GP-Nr. bei Versand der Vergabeunterlagen (11/2012):

117,3

Index GP-Nr. bei Eröffnung der Angebote (1/2013):

115.2

Basiswert 2 = 300 €/t * 115,2/117,3

= 294,63 (netto)

Festgestellte Leistungsstände:
OZ a:

100 t Betonstahl einbauen Widerlager A
Zeitpunkt Einbau: 7/2013
Index beim Einbau: 118,0

100 t Betonstahl einbauen Widerlager B
Zeitpunkt Einbau: 8/2013
Index beim Einbau: 119,0