3 Vertragsabwicklung - 3.2 Abrechnung (Seite 4)

Entsorgen von Abfällen

Entsorgen von Abfällen

(27) Für die Abrechnung der Entsorgung von Abfällen gelten die Nrn. (20) ff. entsprechend. Sofern Nachweisverfahren durchgeführt werden müssen, können die Begleitscheine und Kopien der vollständig ausgefüllten erweiterten zweiten Ausfertigung der Übernahmescheine oder sonstigen Belege über die Annahme der Abfälle durch die benannte Anlage den Abrechnungsbeleg ersetzen. Auf das seit 01. 04. 2010 anzuwendende elektronische Nachweisverfahren über die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird hingewiesen.

Stundenlohnzettel

Stundenlohnzettel

(28) Bei der Entgegennahme der Stundenlohnzettel ist darauf zu achten, dass diese folgende Angaben enthalten:

(22) Es ist darauf zu achten, dass der Wiegeschein die folgenden Angaben aufgedruckt enthält:
Allgemeine Angaben:
  • Datum des Arbeitstages,

  • Bezeichnung der Baustelle, ggf. genaue Ortsbezeichnung innerhalb der Baustelle,

  • Art der Leistung

Leistungsbezogene Angaben:
  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,

  • die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,

  • der auf der Baustelle für die Leistung entstandene Verbrauch von besonders zu vergütenden Stoffen,

  • die auf der Baustelle geleisteten Betriebsstunden der Geräte und Maschinen mit Angabe der Gerätekenngrößen,

  • die auf der Baustelle angefallenen Vorhaltezeiten von Einrichtungen,

  • der im Zusammenhang mit der Leistung entstandene Aufwand für besonders zu vergütende Fuhr- und Lade- leistungen,

  • etwaige Sonderkosten.

(29) Die Prüfung der eingereichten Stundenlohnzettel hat unmittelbar nach Erhalt zu erfolgen. Eventuelle Einwendungen zum Inhalt eines Stundenlohnzettels sind auf diesem zu vermerken. Nach Prüfung der Angaben auf den Stundenlohnzetteln sind diese durch den Auftraggeber zu bescheinigen. Nr. (8) ist sinngemäß zu beachten.

(30) Die Originale der Stundenlohnzettel verbleiben beim Auftraggeber. Eine Kopie ist innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang dem Auftragnehmer zurückzugeben, da nicht fristgerecht zurückgegebene Stundenlohnzettel als anerkannt gelten (§ 15 Abs. 3 VOB/B).

(31) Die Stundenlohnzettel sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden. In den Stundenlohnzetteln dürfen nachträglich – außer etwaigen Einwendungen nach Nr. (29) – keine Eintragungen vor- genommen werden.

Mengenberechnungen

Mengenberechnungen

(32) Bei der Prüfung der Mengenberechnung ist darauf zu achten, dass nur Daten verwendet wurden, die in den anerkannten Unterlagen (Abrechnung nach Soll-Daten) oder in den gemeinsamen Feststellungen (Abrechnung nach Ist-Daten) enthalten sind (siehe Nr. (4)) und dass der Bezug der Daten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungs- unterlagen angegeben ist.

(33) Mengenberechnungen für im Bauvertrag nicht vorgesehene Leistungen sind unter dem Vorbehalt zu prüfen, dass hierfür eine vertragliche Regelung herbeigeführt wird (siehe Abschnitt 3.4 „Nachträge").

Abrechnen nach Soll-Daten

Abrechnen nach Soll-Daten

(34) Wenn nach Nr. (4) die Abrechnung nach Soll-Daten (Zeichnungen) vereinbart ist, sind die zur Ausführung freigegebenen aktuellen Unterlagen zu Grunde zu legen.

(35) Soll-Daten dürfen der Abrechnung nur zu Grunde gelegt werden, wenn sie kontrolliert worden sind. Nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen durch den Auftragnehmer ist das Übereinstimmen der Unterlagen mit der vertraglichen Leistung zu bescheinigen.