3 Vertragsabwicklung - 3.2 Abrechnung (Seite 3)

Wiege- und Lieferscheine (Fortsetzung)

Dabei ist zu beachten:
Wiegescheine sind Leistungsnachweise in Form von Ausdrucken einer geeichten Waage für den Materialnachweis, die nur für die Abrechnung herangezogen werden dürfen, wenn sie vom Auftragnehmer bei Anlieferung unterschrieben wurden. Lieferscheine sind Begleitpapiere mit Angaben zu Menge und Beschaffenheit einer Ware, die nach Unterzeichnung durch den Empfänger zu Beweisurkunden über den Empfang werden.

(21) Die Wiege- und Lieferscheine sind, wenn sie für Abrechnungszwecke benötigt werden, als „Zahlungsbegründende Unterlagen" zu behandeln (siehe Abschnitt 3.8 „Rechnungen und Zahlungen").

(22) Es ist darauf zu achten, dass der Wiegeschein die folgenden Angaben aufgedruckt enthält:
  • Lieferwerk,

  • Name der Baustelle,

  • Bezeichnung des Wägegutes,

  • Nummer des Wiegescheins,

  • Datum und Uhrzeit der Wägung,

  • Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT),

  • Bruttomasse (B),

  • Nettomasse (N),

  • Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen).

Die Nummer des Wiegescheines muss vom Druckwerk fortlaufend eingedruckt worden sein. Die Taramasse muss bei jeder Wägung neu ermittelt werden. Gespeicherte mittlere Tarawerte (Festtara) von Kraftfahrzeugen zur Bestimmung der Nettomasse dürfen nicht verwendet werden.

Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderbandwaagen gelten zusätzlich folgende Regelungen:
  • Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt.

  • Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge).

  • Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unterschreiben.

(23) Die Wiegescheine sind an der Verwendungsstelle sofort vom Auftragnehmer abzuzeichnen. Sie sind in doppelter Ausführung mindestens arbeitstäglich in Empfang zu nehmen und unter Angabe der Ordnungszahl aus den Vertragsunterlagen und gegebenenfalls der Verwendungsstelle durch Unterschrift des Auftraggebers zu bestätigen.

In der Regel stammen die ausgedruckten Messwerte aus einer frei programmierbaren Zusatzeinrichtung (Be-legdrucker und PC). Dies muss auf dem Wiegeschein vermerkt sein. Zudem muss der Wiegeschein den Hinweis tragen, dass die geeichten Messwerte eingesehen werden können (Eichspeicher oder Alibidrucker). Die Werte im Eichspeicher und die Ausdrucke des Alibidruckers werden durch den Waagenbetreiber mindestens drei Monate aufbewahrt.

Die Wiegescheine sind auf offensichtlich falsche Angaben oder Widersprüche (z. B. stets gleiches Tara) zu prüfen. Gegebenenfalls sind die geeichten Messwerte gemeinsam mit dem Auftragnehmer einzusehen. Zudem können Kontrollwägungen gemäß den Bestimmungen in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen durch den Auftrag- geber durchgeführt werden.

Bei einem Massenachweis durch Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen sollten kontinuierlich für 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchgeführt werden. Notwendige Änderungen oder zusätzliche Eintragungen sind zweifelsfrei vorzunehmen und müssen vom Auftraggeber und Auftragnehmer zusätzlich abgezeichnet werden.

Das Original behält der Auftraggeber, die bestätigte Durchschrift erhält der Auftragnehmer.

(24) In einer Liste (Tabelle) sind arbeitstäglich alle Wiegescheine nach ihrer eingedruckten Nummer geordnet einzutragen; in der Regel ist das Formblatt HVA B-StB-Wiegescheinliste „Liste der Wiegescheine" zu verwenden. Dabei sind die Angaben zu überprüfen.

(25) Die Originale der Wiege- und Lieferscheine sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden.

(26) Werden Überschreitungen der zulässigen Gesamtmassen der Lieferfahrzeuge (Überladung) festgestellt, sind die Kopien der Wiegescheine zeitnah der Baudienststelle zu übergeben. Die Baudienststelle entscheidet, ob der Vorgang an die zuständigen Behörden weitergegeben wird.