2 Vergabeverfahren - 2.0 Allgemeines (Seite 2)
Nachprüfungsverfahren
Nachsendungen
(11) Ergibt sich nach Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe die Notwendigkeit, Änderungen an den Vergabeunterlagen vorzunehmen, sind diese Änderungen (im Rahmen von Nachsendungen) zeitgleich allen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen rechtzeitig vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist zu übersenden bzw. zur Verfügung zu stellen. Ggf. ist die Teilnahme- oder Angebotsfrist zu verlängern.
Die Änderungen der Vergabeunterlagen sind im Rahmen von Nachsendungen durchzunummerieren.
Dokumentation gemäß § 20 VOB/A bzw. EU VOB/ (Vergabevermerk)
(12) Das gesamte Vergabeverfahren ist gemäß § 20 VOB/A bzw. EU VOB/A zu dokumentieren. Dazu ist zeitnah ein Vergabevermerk in Anlehnung an die Vordrucke „HVA B-StB Vergabevermerk" bzw. „HVA B-StB Vergabevermerk Teilnahmewettbewerb" aufzustellen. Der Vergabevermerk muss die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthalten.