2 Vergabeverfahren - 2.0 Allgemeines (Seite 2)

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsverfahren

(10) Bei Vergabeverfahren, auf die die VgV und der 4. Teil des GWB anzuwenden sind, ist ein Unternehmen (Interessent, Bewerber, Bieter), das sich in seinen Rechten verletzt glaubt, berechtigt, gemäß § 160 Abs. 2 GWB ein Nachprüfungsverfahren bei der in den Vergabeunterlagen benannten Vergabekammer zu beantragen.

Zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist die fristgerechte Rüge des behaupteten Vergabeverstoßes bei der Vergabestelle (§ 160 Abs. 3 GWB). Nach Eingang der Rüge ergibt sich für die Vergabestelle die Aufgabe zu prüfen, ob der behauptete Verstoß vorliegt und in vollem Umfang abgestellt werden kann.

Wenn ja, ist der Beschwerdeführer über die Beseitigung des Verstoßes zu informieren und von ihm eine schriftliche Bestätigung über die Erledigung der Rüge zu verlangen.

Wenn nein, erfolgt die unverzügliche Benachrichtigung der vorgesetzten Dienststelle mit Stellungnahme zur Rüge. Ergänzend ist dabei zu prüfen, ob

das Unternehmen den Verstoß im Vergabeverfahren fristgerecht gegenüber der Vergabestelle gerügt hat (§ 160 Abs. 3 GWB),

ein Antrag auf Gestattung des Zuschlages gemäß § 169 Abs. 2 GWB nach Zustellung eines etwaigen Antrages auf Nachprüfung durch die Vergabekammer zu stellen ist. Kriterien hierfür sind insbesondere:
  • das Interesse der Allgemeinheit am raschen Abschluss des Vergabeverfahrens,

  • Darstellung aller möglichen geschädigten Interessen,

  • Darstellung aller Nachteile einer Verzögerung.

Über das Ergebnis der Prüfung, dass ein Verstoß gegen Vergabebestimmungen nicht vorliegt, ist in Abstimmung mit der vorgesetzten Dienststelle der Beschwerdeführer unverzüglich zu informieren und auf die Ausschlussfrist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB hinzuweisen. Die vorgenannte Ausschlussfrist hat keinen Einfluss auf den Ablauf der Wartefrist nach § 134 GWB.

Nach Zustellung eines Antrages auf Nachprüfung an den Auftraggeber (§ 169 Abs. 1 GWB) durch die Vergabekammer ergeben sich für diesen folgende Verpflichtungen:
  • Sofortige Abgabe der Vergabeakten an die Vergabekammer, wobei die Stellen in den Unterlagen zu kennzeichnen sind, die dem Geheimschutz unterliegen (§ 165 Abs. 3 GWB). Von den wichtigsten abzugebenden Unterlagen sind Kopien zu fertigen.

  • Abgabe einer Stellungnahme an die Vergabekammer zum Antrag auf Nachprüfung.

  • Gegebenenfalls schriftlicher Antrag auf Gestattung des Zuschlages (§ 169 Abs. 2 GWB) mit Begründung an die Vergabekammer.

  • Benennung der sonstigen Beteiligten, insbesondere der Bieter in der engeren Wahl, an die Vergabekammer.

  • Sicherstellung, dass keine Zuschlagserteilung erfolgt (§ 169 Abs.1 GWB). Ein dennoch abgeschlossener Vertrag wäre nach § 135 GWB nichtig.

  • Verlängerung der Zuschlagsfrist für alle Bieter der engeren Wahl unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verfahrensdauer (in der Regel ca. 14 Wochen).

Nachsendungen

Nachsendungen

(11) Ergibt sich nach Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe die Notwendigkeit, Änderungen an den Vergabeunterlagen vorzunehmen, sind diese Änderungen (im Rahmen von Nachsendungen) zeitgleich allen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen rechtzeitig vor Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist zu übersenden bzw. zur Verfügung zu stellen. Ggf. ist die Teilnahme- oder Angebotsfrist zu verlängern.

Die Änderungen der Vergabeunterlagen sind im Rahmen von Nachsendungen durchzunummerieren.

Dokumentation gemäß § 20 VOB/A bzw. EU VOB/ (Vergabevermerk)

Dokumentation gemäß § 20 VOB/A bzw. EU VOB/ (Vergabevermerk)

(12) Das gesamte Vergabeverfahren ist gemäß § 20 VOB/A bzw. EU VOB/A zu dokumentieren. Dazu ist zeitnah ein Vergabevermerk in Anlehnung an die Vordrucke „HVA B-StB Vergabevermerk" bzw. „HVA B-StB Vergabevermerk Teilnahmewettbewerb" aufzustellen. Der Vergabevermerk muss die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthalten.