2 Vergabeverfahren - 2.0 Allgemeines (Seite 1)

Allgemeines

Allgemeines

(1) Die „Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren" sind von den Vergabestellen zur einheitlichen Anwendung der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bau- leistungen (VOB/A)", der Vergabeverordnung (VgV) und des 4. Teiles des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.

Sie enthalten Regelungen und Muster für das Durchführen der Vergabeverfahren nach VOB/A.

(2) Bei der beabsichtigten Vergabe von Bauaufträgen ist nach § 3 VgV zu prüfen, ob die voraussichtliche Auftragssumme die EU-Schwellenwerte überschreitet und daher für das Vergabeverfahren die Bestimmungen des 4. Teiles des GWB, der VgV und des Abschnittes 2 der VOB/A anzuwenden sind.

(3) Bei Durchführung der Vergabeverfahren ist die nach § 5 Abs. 2 VOB/A bzw. § 5 EU Abs. 2 Nr. 1 VOB/A vorgesehene Fachlosvergabe als Regelfall vorzusehen. Gründe für ein Abweichen gemäß § 5 Abs. 2 VOB/A bzw. § 5 EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A sind im Vergabevermerk (siehe Nr. 1.11) zu dokumentieren.

(4) Gemäß § 3a Abs. 1 bzw. § 3a EU Abs. 1 VOB/A stehen dem Auftraggeber die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb bzw. das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, dem stets ein Teilnahmewettbewerb vorangehen muss, nach Wahl zur Verfügung. Für Maßnahmen im Bundesfernstraßenbau ist abweichend hiervon in der Regel die Öffentliche Ausschreibung bzw. das offene Verfahren anzuwenden. Dabei soll bei nationalen Vergabeverfahren von den Regelungen des § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A kein Gebrauch gemacht werden.

Die Gründe für ein Abweichen von der Öffentlichen Ausschreibung bzw. dem offenen Verfahren sind bei Vergaben im Bundesfernstraßenbau im Einzelnen im Vergabevermerk (siehe Nr. 1.12) zu dokumentieren und zu erläutern. Ein Hinweis auf die entsprechende Textstelle der VOB/A reicht für sich allein nicht aus.

(5) Ist eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder freihändige Vergabe unumgänglich, ist dennoch ein bestmöglicher Wettbewerb dadurch anzustreben, dass
  • bei beschränkten Ausschreibungen unter den Unternehmen zu wechseln ist und

  • bei einer freihändigen Vergabe möglichst mehrere Unternehmen aufzufordern sind.

Die Gründe für die getroffene Auswahl der aufzufordernden Unternehmen sind im Vergabevermerk zu dokumentieren und zu erläutern.

Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind (§ 6 Abs. 1 VOB/A).

(6) Gemäß § 3a Abs. 4 VOB/A können Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 € (netto) ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei zu beachten. Auch soll der Auftraggeber unter den beauftragten Unternehmen wechseln.

(7) Hat ein Unternehmen vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verfälscht wird.

Im Vergabeverfahren dürfen keine natürlichen Personen mitwirken, die als voreingenommen gelten. § 16 VgV ist zu beachten.

(8) Beim Durchführen der Vergabeverfahren ist das Gebot der Geheimhaltung strikt zu beachten. Namen und Zahl der am Wettbewerb beteiligten Unternehmen dürfen nicht mitgeteilt werden. Mitteilungen über Einzelheiten aus Bewerbungen oder Angeboten, über Inhalt von Verhandlungen mit Bietern, über Stand und Ergebnisse der Angebots- wertung und dergleichen sowie Unterlagen darüber dürfen nur an die mit der Vergabe unmittelbar befassten Bediensteten gegeben werden.

(9) Ergeben sich Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Absprachen unter den Bietern, ist die zuständige Kartellbehörde unverzüglich einzuschalten.

Ergeben sich Anhaltspunkte, dass gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde, ist die zuständige Staats- anwaltschaft unverzüglich einzuschalten.

In beiden Fällen ist zu prüfen, welche Konsequenzen für die Weiterführung des Vergabeverfahrens zu ziehen sind.