1 Vergabeunterlagen - 1.3 Besondere Vertragsbedingungen (Seite 2)

Vertragsstrafen

Vertragsstrafen

(10) Vertragsstrafen bei Überschreitung der Vertragsfristen – Nr. 2 des Vordrucks – sind nur in begründeten Ausnahmefällen festzulegen; § 9a VOB/A bzw. § 9a EU VOB/A ist zu beachten.

(11) Eine Vertragsstrafe ist als Prozentwert pro Werktag bzw Kalendertag festzulegen. Die Höhe darf 0,25 % der voraussichtlichen Auftragssumme nicht überschreiten. In Ziffer 2.1 des Vordrucks der Besonderen Vertragsbedingungen wurde die Höhe der Vertragsstrafe mit einem auf der sicheren Seite liegenden Wert von 0,2 % vorbelegt. Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der sich aus dem Zuschlagsschreiben ergebenden Netto- Auftragssumme begrenzt. Dabei ist die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen der Teil der Netto-Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Das zu den jeweiligen Einzelfristen zugehörige Leistungssoll ist in der Baubeschreibung aufzuführen.

(12) Sind zur Beschleunigung von Bauarbeiten auf hochbelasteten Straßenabschnitten Nebenangebote für eine Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen zugelassen (siehe Abschnitt 1.1 „Aufforderung zu Angebots- abgabe" Nr. (4)) ist in Nr. 2.3 als Höhe der Vertragsstrafe die Höhe des Wertungsbonus einzutragen. Die Regelungen zur max. Höhe der Vertragsstrafe pro Werktag (siehe Nr. (11)) sind dabei zu beachten.

Zahlung

Zahlung

(13) Soll von der in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B enthaltenen Möglichkeit einer – ausnahmsweisen – Vereinbarung einer längeren Frist für die Prüfung der Schlussrechnung und Fälligkeit der Schlusszahlung, als der dort genannten Frist von 30 Kalendertagen Gebrauch gemacht werden, ist dies in Nr. 3 des Vordrucks einzelvertraglich festzulegen. Von dieser Möglichkeit ist nur restriktiv Gebrauch zu machen. Die Verlängerung ist im Vergabevermerk zu begründen

Eine Verlängerung kann insbesondere gerechtfertigt sein, bei
  • einer langen vertraglichen Bauzeit,

  • umfangreichen Leistungsverzeichnissen,

  • umfangreichen oder schwierigen Prüfunterlagen.

Eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen darf in keinem Fall vereinbart werden.

Sicherheit für die Vertragserfüllung

Sicherheit für die Vertragserfüllung

(14) In Nr. 4 des Vordrucks ist anzukreuzen, inwieweit im konkreten Fall eine Sicherheit für Vertragserfüllung verlangt wird. Auf Abschnitt 3.7 Sicherheitsleistungen wird ergänzend hingewiesen.

Sicherheit für Mängelansprüche

Sicherheit für Mängelansprüche

(15) In Nr. 5 des Vordrucks ist anzukreuzen, inwieweit im konkreten Fall eine Sicherheit für Mängelansprüche verlangt wird. Auf Abschnitt 3.7 Sicherheitsleistungen wird ergänzend hingewiesen.

Beschleunigungsvergütung (Bonusregelung)

Beschleunigungsvergütung (Bonusregelung)
(16) Soll eine „Beschleunigungsvergütung" für Bauarbeiten auf hochbelasteten Straßenabschnitten vereinbart werden, ist in Nr. 9 das Kästchen anzukreuzen. Im Inhaltsverzeichnis des Vordrucks „HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen" ist unter Anlagen das Kästchen „Beschleunigungsvergütung" anzukreuzen. Eine Beschleunigungsvergütung darf nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbart werden:
  • Vorgabe einer knapp bemessenen Frist für Verkehrsbeschränkungen,

  • zulässig nur bei Baumaßnahmen unter Verkehr an hochbelasteten Straßenabschnitten mit Verkehrs- einschränkungen,

  • Vorgabe einer maximalen, gemäß der Zugrundelegung der Baubetriebsform 2 (6-Tage-Woche, Ausnutzung des Tageslichts) ermittelten, knappen Bauzeit durch den Auftraggeber nach Datum oder in Werktagen in den Besonderen Vertragsbedingungen,

  • Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Überschreiten der vorgenannten Frist.

Der Vordruck „HVA B-StB Beschleunigungsvergütung" ist den "Besonderen Vertragsbedingungen" beizufügen.