3 Vertragsabwicklung - 3.11 Mängelansprüche (Seite 2)

Geltendmachung von Mängelansprüchen

Geltendmachung von Mängelansprüchen

(9) Ist der Mangel auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen, so ist gemäß § 13 Abs. 5 bis 7 VOB/B – gegebenenfalls unter Berücksichtigung besonders vereinbarter Regelungen für Mängelansprüche – der Auftragnehmer unverzüglich zur Mängelbeseitigung aufzufordern.

(10) Der Auftragnehmer ist in der Regel mit einem Schreiben nach Muster 3.11 - 5 unter Setzen einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung aufzufordern; dabei sind die Mängelerscheinungen nach Art, Umfang und örtlicher Lage möglichst genau zu bezeichnen („qualifizierte" Mängelrüge).

Der Nachweis über den Zugang dieses Aufforderungsschreibens ist sicherzustellen (z. B. durch Empfangsbestätigung, Einschreiben mit Rückschein). Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Frist nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, die im Fristenblatt zu überwachen ist.

(11) Statt der Beseitigung des Mangels kommt eine Minderung der Vergütung nur unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B in Betracht.

(12) Bei jedem schuldhaft verursachten Mangel ist zu prüfen, ob neben der Mängelbeseitigung Schadensersatz zu fordern ist (§ 13 Abs. 7 VOB/B).

Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer

Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer

(13) Vorschläge des Auftragnehmers über Art und Zeitpunkt der Mängelbeseitigung sind unverzüglich mit ihm abzustimmen.

Die Beseitigung des Mangels ist zu überwachen.

(14) Auch Mängelbeseitigungsleistungen sind förmlich abzunehmen. Bei geringer Bedeutung des Mangels kann darauf verzichtet werden; dies ist aktenkundig zu machen.

(15) Die mit der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung neu beginnende Verjährungsfrist (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3 VOB/B) ist entsprechend Nrn. (4) ff. zu überwachen.

Mängelbeseitigung durch Dritte

Mängelbeseitigung durch Dritte

(16) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der ihm nach Nr. (10) gesetzten Frist nach, dann ist er schriftlich unter Hinweis auf die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe der Kosten aufzufordern, die insgesamt für die Mängelbeseitigung mutmaßlich erwartet werden können (§ 637 Abs. 3 BGB). Dazu ist ihm eine angemessene Zahlungsfrist (zwei Wochen bis einen Monat) zu setzen; der Nachweis über den Zugang dieses Schreibens ist sicherzustellen.

(17) Liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B nachweisbar vor, kann die Mängelbeseitigungsleistung einem anderen Unternehmer (Drittunternehmer) übertragen werden.

Zur sorgfältigen Auswahl geeigneter Unternehmer ist eine Ausschreibung der Mängelbeseitigungsleistung nicht zwingend nötig; regelmäßig sind jedoch mehrere Angebote einzuholen.

(18) Übersteigt die Auftragssumme des Drittunternehmers den angeforderten Vorschuss, dann ist bei dem säumigen Auftragnehmer eine entsprechende Erhöhung nach Nr. (16) geltend zu machen.

Verhinderung der Verjährung, Durchsetzung der Ansprüche

Verhinderung der Verjährung, Durchsetzung der Ansprüche

(19) Soweit die Verjährung nicht durch Verhandlung nach § 203 BGB gehemmt ist oder durch Anerkennung des Mängelbeseitigungsanspruchs gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen hat, ist rechtzeitig für eine Unter- brechung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung gegen den Auftragnehmer (§ 204 Abs. 1 BGB) zu sorgen.

(20) Bleibt das Verlangen auf Mängelbeseitigung, Minderung der Vergütung, Vorschuss, Aufwendungsersatz oder auf Schadensersatz erfolglos, so ist
  • entweder mit Gegenforderungen des Auftragnehmers aufzurechnen (siehe Abschnitt 3.15 „Aufrechnungsfälle")

  • oder Leistungsklage zu erheben

  • oder die vom Auftragnehmer geleistete Bürgschaft in Anspruch zu nehmen (siehe Abschnitt 3.7 „Sicherheits- leistungen").