3 Vertragsabwicklung - 3.10 Abnahme (Seite 1)
Allgemeines
Durchführung der Abnahme
die Leistung, gegebenenfalls abgesehen von geringfügigen Restarbeiten unwesentlicher Art, fertiggestellt ist und
gegebenenfalls wesentliche Ausführungsmängel, deren Beseitigung gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B vom Auf-traggeber verlangt wurde, beseitigt sind.
Teilabnahmen sind nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung durchzuführen. Dieses sind selbständige von den übrigen Teilleistungen aus demselben Vertrag unabhängige Bauleistungen, für die sich sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung die Gebrauchsfähigkeit abschließend beurteilen lässt.
Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Abnahme gemäß § 12 Abs. 1 oder 2 VOB/B sowie den in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen enthaltenen Regelungen durchzuführen. Das Abnahmeverlangen ist gegenüber dem Auftragnehmer mit Vordruck HVA B-StB Abnahmeverlangen auszusprechen.
Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
entweder die Leistung abzunehmen
oder die Abnahme zu verweigern.
(7) Weist die Leistung keine wesentlichen Mängel auf, ist sie abzunehmen. Erkennbare Mängel, gegebenenfalls auch noch nicht ausgeführte Restarbeiten, sind festzustellen und Folgerungen daraus festzulegen.
ohne Beseitigung der Mängel die Tauglichkeit der Leistung insgesamt, vornehmlich im Hinblick auf die Verkehrs- sicherheit nicht gegeben ist, oder
zur Beseitigung der Mängel wichtige Bauteile neu hergestellt werden müssen oder
zu beseitigende Mängel sich auf einen umfangreichen Teil der gesamten Leistung erstrecken,
ist die Abnahme zu verweigern.