3 Vertragsabwicklung - 3.9 Zahlungen an Dritte (Seite 2)
Insolvenzen
(10) In Insolvenzverfahren sind auf gerichtliche Verfügung hin Zahlungen nur noch auf das in der Verfügung angegebene Konto zu leisten. Vor Zahlung ist zu prüfen, ob wirksame Abtretungen oder Pfändungen von Gläubigern des Auftragnehmers vorliegen.
Zahlungen an Unterauftrag-/Nachunternehmer und entsprechende Gläubiger
(11) Fordert ein Gläubiger des Auftragnehmers Zahlung unter Hinweis auf § 16 Abs. 6 VOB/B und kann durch eine Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sichergestellt werden, so ist der Auftragnehmer zur Erklärung gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 VOB/B aufzufordern; dabei ist sicherzustellen, dass über den Zugang zu dieser Aufforderung der Nachweis geführt werden kann.
Erkennt der Auftragnehmer die Forderung an oder liegt der Tatbestand des § 16 Abs. 6 Satz 2 VOB/B vor, so darf an den Gläubiger des Auftragnehmers gezahlt werden, wenn kein Insolvenzfall des Auftragnehmers vorliegt und soweit ein entsprechendes Guthaben bei Berücksichtigung vorliegender Abtretungen oder Pfändungen vorhanden ist.
Unterauftrag-/Nachunternehmer,
Arbeitnehmer,
Ingenieure, Architekten, die an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrages beteiligt sind, sowie
Werklieferer, die für die Ausführung der Leistung eigens gefertigte Bauteile (z. B. Betonfertigteile, Spannglieder) hergestellt haben.
Baustofflieferanten sind nicht als solche Gläubiger anzusehen.