3 Vertragsabwicklung - 3.9 Zahlungen an Dritte (Seite 2)

Pfändungen (Fortsetzung)
(9) Gegen alle nicht nach Nr. (8) als wirksam zu behandelnden Pfändungen ist
  • bei einem gerichtlichen Pfändungsbeschluß gemäß § 766 ZPO Erinnerung bei dem Vollstreckungsgericht, das den Beschluss erlassen hat, unverzüglich einzulegen,

  • bei einer anderen behördlichen Pfändungsverfügung der in dieser benannten Rechtsbehelf fristgemäß einzulegen.

Insolvenzen

Insolvenzen

(10) In Insolvenzverfahren sind auf gerichtliche Verfügung hin Zahlungen nur noch auf das in der Verfügung angegebene Konto zu leisten. Vor Zahlung ist zu prüfen, ob wirksame Abtretungen oder Pfändungen von Gläubigern des Auftragnehmers vorliegen.

Zahlungen an Unterauftrag-/Nachunternehmer und entsprechende Gläubiger

Zahlungen an Unterauftrag-/Nachunternehmer und entsprechende Gläubiger

(11) Fordert ein Gläubiger des Auftragnehmers Zahlung unter Hinweis auf § 16 Abs. 6 VOB/B und kann durch eine Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sichergestellt werden, so ist der Auftragnehmer zur Erklärung gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 VOB/B aufzufordern; dabei ist sicherzustellen, dass über den Zugang zu dieser Aufforderung der Nachweis geführt werden kann.

Erkennt der Auftragnehmer die Forderung an oder liegt der Tatbestand des § 16 Abs. 6 Satz 2 VOB/B vor, so darf an den Gläubiger des Auftragnehmers gezahlt werden, wenn kein Insolvenzfall des Auftragnehmers vorliegt und soweit ein entsprechendes Guthaben bei Berücksichtigung vorliegender Abtretungen oder Pfändungen vorhanden ist.

(12) Als Gläubiger, welche Zahlung gemäß § 16 Abs. 6 VOB/B verlangen können, sind nur anzusehen
  • Unterauftrag-/Nachunternehmer,

  • Arbeitnehmer,

  • Ingenieure, Architekten, die an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrages beteiligt sind, sowie

  • Werklieferer, die für die Ausführung der Leistung eigens gefertigte Bauteile (z. B. Betonfertigteile, Spannglieder) hergestellt haben.

Baustofflieferanten sind nicht als solche Gläubiger anzusehen.