3 Vertragsabwicklung - 3.9 Zahlungen an Dritte (Seite 1)
Allgemeines
Abtretungen
(5) Wird dem Auftraggeber die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers (bisheriger Gläubiger) angezeigt, darf er, soweit die Forderung abgetreten ist, Zahlungen nicht mehr an den bisherigen Gläubiger leisten (§ 407 BGB). Eine Zahlung an den neuen Gläubiger darf erst dann erfolgen, wenn entweder der bisherige Gläubiger dem Auftraggeber die Abtretung schriftlich angezeigt hat, oder der neue Gläubiger ihm eine vom bisherigen Gläubiger ausgestellte Urkunde über die Abtretung vorlegt (§§ 409, 410 BGB).
(6) Der Auftraggeber soll darauf hinwirken, dass für die Abtretungsanzeige möglichst der Vordruck HVA B-StB „Abtretungsanzeige" verwendet wird.
An den Auftragnehmer, den neuen Gläubiger und die zahlende Kasse ist jeweils eine Bestätigung der Abtretungsanzeige entsprechend dem Vordruck HVA B-StB „Bestätigung der Abtretungsanzeige" zu senden.
Pfändungen
wenn sie wirksam sind, anzuerkennen,
wenn sie unwirksam sind, zurückzuweisen.
der Pfändungsgläubiger, der Schuldner (Auftragnehmer) und der Drittschuldner (Auftraggeber) eindeutig bezeichnet sind,
die zu pfändende Forderung bestimmbar beschrieben ist, und
die zu pfändende Forderung (noch) besteht.
In diesem Falle ist an den in dem Pfändungsbeschluss bzw. der Pfändungsverfügung genannten Pfändungsgläubiger auf dessen Verlangen fristgemäß eine Anerkenntnis der Pfändung entsprechend dem Vordruck HVA B-StB Anerkenntnis einer Pfändung mit Mehrausfertigungen an den Auftragnehmer und die zahlende Kasse zu senden.