3 Vertragsabwicklung - 3.8 Rechnungen und Zahlungen (Seite 3)

Behandeln der Rechnungen (Fortsetzung)
(10) Eingegangene Rechnungen sind wie folgt zu behandeln (Fortsetzung):
4. Prüfen der Rechnungen (Fortsetzung):
4.2 Bezüglich der Mengenansätze, Zahlenangaben und Eingabedaten ist zu prüfen bzw. nachzurechnen, ob
  • die Mengen in der Rechnung mit den geprüften Ergebnissen der Mengenberechnungen übereinstimmen,

  • die verlangten Preise mit den vertraglich vereinbarten übereinstimmen,

  • die Gesamtbeträge und die Rechnungssumme richtig berechnet sind,

  • Ergebnisse von Kontrollwägungen richtig berücksichtigt sind,

  • Mehr- oder Minderverbrauch von Stoffen richtig berechnet ist,

  • Preisnachlässe und Skonti richtig berechnet sind,

  • Mehr- oder Minderaufwendungen aus vereinbarten Gleitklauseln richtig berechnet sind,

  • die Umsatzsteuer richtig berechnet ist,

  • alle Abschlagszahlungen richtig aufgeführt und vom Rechnungsbetrag richtig abgesetzt sind
    (siehe Vordruck HVA B-StB „Weitere Besondere Vertragsbedingungen").

4.3
Es ist zu prüfen, ob Abzüge oder Einbehalte vorzunehmen sind, insbesondere

Abzüge wegen fehlender Bürgschaften (§ 17 Abs. 7 VOB/B) bzw. wegen Nichteinhaltung von Anforderungen aus den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen" (siehe Abschnitt 3.11 „Mängelansprüche" Nr. (1)ff.) vorgenommen werden müssen

Weiter ist zu prüfen, ob
  • Minderung der Vergütung wegen Vorliegen anderer Mängel oder ausstehender Nachweise verlangt werden muss,

  • Gegenforderungen des Auftraggebers zu berücksichtigen sind,

  • Vertragsstrafen und Schadensersatzbeträge bzw.

  • Einbehalte wegen Mängelbeseitigungskosten in Abzug zu bringen sind (siehe Abschnitt 3.7 „Sicherheits- leistungen" Nr. (9).

4.4

Die Kontrolle der ausgeführten Leistungen durch Vergleich der Soll- und Ist-Mengen hinsichtlich auffälliger Mengenverschiebungen und gegebenenfalls Aufklärung des Entfallens wesentlicher Teilleistungen (siehe Abschnitt 3.1 „Bauüberwachung" Nrn. (45 ff.), insbesondere bei Positionen mit besonders hohen oder niedrigen Einheitspreisen ist durchzuführen und zu dokumentieren.

5.

Bei Pauschalabrechnungen mit Zahlungsplan ist zu bestätigen, dass die Bauleistung vertragsgemäß erbracht wurde.

6.

Bei Schlussrechnungen ist zu prüfen, ob alle vertraglich geschuldeten Leistungen (z. B. Dokumentationen) erbracht sind.

7.

Feststellen der Rechnung durch Aufbringen der Feststellungsbescheinigungen auf deren Original.

Zahlungen

Zahlungen
(11) Bei den Zahlungen sind zu unterscheiden:
  • Abschlagszahlungen,

  • Teilschlusszahlungen,

  • Schlusszahlung.

(12) Alle Zahlungen sind durch begründende Unterlagen zu belegen.

(13) Bei Zahlungen an den Auftragnehmer (§ 16 VOB/B) ist darauf zu achten,
  • dass unstrittige Beträge gezahlt werden,

  • ob Aufrechnungen, Pfändungen, Abtretungen oder dergleichen vorliegen,

  • dass keine Überzahlung erfolgt,

  • ob der Auftragnehmer seine Zahlungen nachweislich eingestellt hat (siehe z. B. § 16, Abs. 6 VOB/B) oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist (siehe Abschnitt 3.14 „Insolvenzfälle").