3 Vertragsabwicklung - 3.8 Rechnungen und Zahlungen (Seite 2)

Schlussrechnung (Fortsetzung)

(8) Teilschlussrechnungen gemäß § 16 Abs. 4 VOB/B sind mit laufenden Nummern zu versehen. Im Übrigen werden sie wie Schlussrechnungen behandelt. Die letzte Teilschlussrechnung eines Auftrages ist zugleich als Schlussrechnung zu bezeichnen (z. B. „Teilschlussrechnung Nr. 10 / Schlussrechnung").

(9) Zu jeder (Teil)-Schlussrechnung muss eine Abnahmeniederschrift vorliegen.

Behandeln der Rechnungen

Behandeln der Rechnungen
(10) Eingegangene Rechnungen sind wie folgt zu behandeln:
1.

Eingangsstempel unverzüglich aufbringen.

2.

Mehrausfertigungen mittels Durchkreuzen oder Stempelaufdruck kennzeichnen.

3. Durchsicht der Rechnungen auf Vollständigkeit und Prüffähigkeit (§ 14 Abs. 1 VOB/B).
3.1 Rechnungen sind formal daraufhin durchzusehen, ob
  • die Kennzeichnung als Abschlags-, Schluss- oder Teilschlussrechnung vorhanden ist,

  • Abschlags- bzw. Teilschlussrechnungen richtig nummeriert sind,

  • vereinbarte Mehrausfertigungen und Anlagen beigefügt sind,

  • Teilleistungen wie im Leistungsverzeichnis bezeichnet sind,

  • Teilleistungen einzeln und in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufgeführt sind,

  • alle bisherigen Abschlagszahlungen einzeln mit Ausweis der Umsatzsteuerbeträge aufgeführt sind,

  • die erforderlichen Belege (z. B. Aufmaße, Gewichtsnachweise, Stundenlohnzettel), Zeichnungen
    und Mengenberechnungen vorliegen.

3.2

Nicht prüfbare Rechnungen oder Rechnungsbestandteile sind mit Anschreiben unter Angabe der Mängel unverzüglich zurückzusenden.

4. Prüfen der Rechnungen:
4.1 Hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Bauvertrag ist zu prüfen, ob
  • die Rechnung nur Leistungen des Bauvertrages enthält (Vertragsänderungen/Nachträge müssen schriftlich erfolgt sein),

  • die in den vorliegenden Belegen (z. B. Aufmaße, Nachweise der Massen, Stundenlohnzettel) gemeinsam festgestellten Sachverhalte der vereinbarten Vergütung zugrunde gelegt werden können

  • die jeweilige Leistung der richtigen Ordnungszahl zugeordnet wurde,

  • die Abrechnungseinheit dem Bauvertrag entspricht,

  • die Abrechnungsregelungen (siehe Vordruck HVA B-StB „Weitere Besondere Vertragsbedingungen") sowie gegebenenfalls Zahlungspläne bei Pauschalabrechnungen beachtet wurden,

  • die aufgeführten Teilleistungen einschließlich Nebenleistungen entsprechend den Inhalten des Bauvertrages vollständig erbracht sind,

  • für bestimmte Teilleistungen neue Preise verlangt werden müssen (§ 2 Abs. 3, 5 bis 7 VOB/B),

  • für die aufgeführte Teilleistung oder Teile davon die Ersatzpflicht eines Dritten in Frage kommt,

  • Ergebnisse von Kontrollwägungen zu berücksichtigen sind (siehe Vordruck HVA B-StB „Weitere Besondere Vertragsbedingungen"),

  • Mehr- oder Minderverbrauch von Stoffen richtig berücksichtigt ist,

  • Preisnachlässe zu berücksichtigen sind,

  • eine Lohngleitklausel richtig berücksichtigt ist,

  • eine Stoffpreisgleitklausel richtig berücksichtigt ist,

  • Ausführungsfristen überschritten sind (Ziffer 1 der Besonderen Vertragsbedingungen).