die Rechnung nur Leistungen des Bauvertrages enthält (Vertragsänderungen/Nachträge müssen schriftlich erfolgt sein),
die in den vorliegenden Belegen (z. B. Aufmaße, Nachweise der Massen, Stundenlohnzettel) gemeinsam festgestellten Sachverhalte der vereinbarten Vergütung zugrunde gelegt werden können
die jeweilige Leistung der richtigen Ordnungszahl zugeordnet wurde,
die Abrechnungseinheit dem Bauvertrag entspricht,
die Abrechnungsregelungen (siehe Vordruck HVA B-StB „Weitere Besondere Vertragsbedingungen") sowie gegebenenfalls Zahlungspläne bei Pauschalabrechnungen beachtet wurden,
die aufgeführten Teilleistungen einschließlich Nebenleistungen entsprechend den Inhalten des Bauvertrages vollständig erbracht sind,
für bestimmte Teilleistungen neue Preise verlangt werden müssen (§ 2 Abs. 3, 5 bis 7 VOB/B),
für die aufgeführte Teilleistung oder Teile davon die Ersatzpflicht eines Dritten in Frage kommt,
Ergebnisse von Kontrollwägungen zu berücksichtigen sind (siehe Vordruck HVA B-StB „Weitere Besondere Vertragsbedingungen"),
Mehr- oder Minderverbrauch von Stoffen richtig berücksichtigt ist,
Preisnachlässe zu berücksichtigen sind,
eine Lohngleitklausel richtig berücksichtigt ist,
eine Stoffpreisgleitklausel richtig berücksichtigt ist,
Ausführungsfristen überschritten sind (Ziffer 1 der Besonderen Vertragsbedingungen).