3 Vertragsabwicklung - 3.7 Sicherheitsleistungen (Seite 2)

Wenn ein Einbehalt nicht möglich ist, kann zur Absicherung des Druckzuschlags separat eine gesonderte Mängel- ansprüchebürgschaft gestellt werden.

Der Auftraggeber darf die Herausgabe der Vertragserfüllungssicherheit bis zu der Höhe der doppelten Mangel- beseitigungskosten verweigern, solange ihm keine anderweitige Sicherheit angeboten wurde (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 S. 1, 2. HS i.V.m. S. 2 VOB/B). Hat der Auftragnehmer daher Vertragserfüllungssicherheit in Form einer Bürgschaft gestellt und verlangt diese nach Abnahme trotz bestehender Mängel zurück, darf der Auftraggeber diese Herausgabe bis zur Übergabe der Sicherheit für Mängelansprüche und der etwaig erforderlichen (weiteren) Sicherheit für Mängelansprüche verweigern. Sollen diese Sicherheiten durch Hinterlegung einer Bürgschaft erfolgen, ist die Vertragserfüllungsbürgschaft nur Zug-um-Zug gegen Übergabe beider Bürgschaften herauszugeben.

Die Sicherheit für die offenen Mängel aus der Erfüllungsphase wird nach Abnahme der Mängelbeseitigung, auf die sich der Druckzuschlag bezieht, zurückgezahlt.

Verlangt der Auftragnehmer nach einer Teilabnahme eine entsprechende Verringerung der Sicherheit, so ist dem stattzugeben, wenn