3 Vertragsabwicklung - 3.6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Seite 2)

(8) Soweit durch die Behinderung bzw. Unterbrechung der Ausführung eine Verlängerung der Ausführungsfrist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B erforderlich wird, bedingt diese Verlängerung noch keine Entscheidung über einen eventuellen Schadenersatz.

Ein Schadenersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B kommt u. a. erst dann zum Tragen, wenn neben der Behinderung bzw. Unterbrechung noch ein Verschulden einer der Vertragsparteien hinzutritt. Die Zuordnung der Ursache der Behinderung bzw. Unterbrechung zu dem Risikobereich einer der Vertragsparteien kann dabei noch nicht als Verschulden betrachtet werden.

(9) Ergibt die Prüfung, dass kein Schadenersatzanspruch VOB/B gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 6 und kein Anspruch aus § 2 VOB/B besteht, ist zu prüfen, ob gleichwohl nicht ein Anspruch aus § 642 BGB besteht.

(10) Bei einer Unterbrechung ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus § 6 Abs. 3 VOB/B, die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen, nachkommt.

(11) Hat der Auftraggeber die infolge einer Unterbrechung entstehenden Aufwendungen zu tragen, so ist sicherzustellen, dass diese möglichst niedrig gehalten werden, z. B. dadurch, dass je nach Sachlage

(12) Vereinbarungen über Fristverlängerungen oder Vergütung von Mehraufwendungen sind in einem Nachtrag zum Bauvertrag festzulegen (siehe Abschnitt 3.4 „Nachträge").