3 Vertragsabwicklung - 3.6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Seite 1)
(1) Bei Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung sind § 6 VOB/B und Nr. 1 der Besonderen Vertrags- bedingungen zu beachten.
§ 6 Abs. 1 bis 4 und 6 VOB/B sind bei Unterbrechung in gleicher Weise anzuwenden wie bei Behinderung.
(3) Ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 VOB/B ist nur bei einem Verschulden des Auftraggebers anzuerkennen, nicht jedoch bei einem unverschuldeten, aus dem sonstigen Risikobereich des Auftrag- gebers herrührenden hindernden Umstand.
Bevor eine Forderung des Auftragnehmers auf Erstattung der durch die Behinderung oder Unterbrechung verursachten Mehraufwendungen nach § 6 VOB/B abgelehnt wird, ist zu prüfen, ob ihm ein Anspruch nach § 2 VOB/B zusteht.
Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Auftraggeber von seinem Anordnungsrecht nach § 1 Abs. 3 VOB/B Gebrauch gemacht hat.
(4) § 6 Abs. 5 und 7 VOB/B sind auch anzuwenden, wenn mit der Ausführung der Leistung nicht vertragsgemäß begonnen werden kann.
Die Anzeige der Behinderung bzw. Unterbrechung hat so zu erfolgen, dass diese die gemäß Rechtsprechung des BGH erforderliche Informations-, Warn- und Schutzfunktion erfüllen kann.
Dafür sind, neben den Eintragungen im Bautagebuch, die hindernden Umstände, soweit möglich, ergänzend zu dokumentieren (z. B. durch Fotos, Videoaufzeichnungen).
(7) Ein geltend gemachter Schaden muss in jedem Einzelfall nachgewiesen werden; hierzu ist ein Abgleich der erbrachten Leistung ohne Behinderung zu der erbrachten Leistung mit Behinderung erforderlich. Dabei ist darzulegen, welche Leistungen der Auftragnehmer in welcher Zeit mit welchen Kosten nach der ursprünglichen Kalkulation erzielt hätte (ggf. ist hier ein Abgleich mit der vor der Behinderung tatsächlich erbrachten Leistung erforderlich) und was er an Leistungen in welcher Zeit mit welchen Kosten bei gestörten Bauablauf tatsächlich erzielt bzw. nicht erzielt.
Ebenfalls sind vom Auftragnehmer die personellen und gerätemäßigen Auswirkungen der Behinderung bzw. Unter- brechung darzulegen.
Entgangener Gewinn kann nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden (§ 6 Abs. 6 VOB/B).