3 Vertragsabwicklung - 3.1 Bauüberwachung (Seite 6)

Mittelbedarf, Soll-/Ist-Vergleich

Mittelbedarf, Soll-/Ist-Vergleich

(41) Die Bauüberwachung hat bei der Schätzung und Meldung des notwendigen Betriebsmittelbedarfs mitzuwirken.

(42) Die Bauüberwachung hat sich ständig einen Überblick über die zu erwartende Abrechnungssumme zu verschaffen.

Die Baudienststelle ist zu unterrichten, sobald erkennbar ist, dass
  • sich erhebliche Mengenänderungen ergeben (z. B. Fortschreibung der Mengenbilanz),

  • geänderte (§ 2 Abs. 5 VOB/B) oder zusätzliche (§ 2 Abs. 6 VOB/B) Leistungen anfallen oder

  • eine Änderung der Auftragssumme eintritt.

(43) Die Kontrolle der Abrechnungsmengen der bedeutsamen Positionen bzw. der Soll-/Ist-Vergleich kann mit Hilfe der Vordrucke HVA B-StB OZ-Kontrollliste 1 und 2 oder eines geeigneten DV-Programms durchgeführt werden.

(44) Leistungspositionen mit besonders hohen und niedrigen Einheitspreisen sind besonders zu überwachen. Es ist darauf zu achten, dass Leistungen mit sehr niedrigen Einheitspreisen nicht nach ähnlichen Positionen mit hohen Einheitspreisen abgerechnet werden.

Dokumentation einer Baumaßnahme

Dokumentation einer Baumaßnahme

(45) Dokumente (analog bzw. digital) sind geordnet abzulegen. Die Dokumentation besteht aus Bautagebuch, Bautagesberichten und weiteren Unterlagen.

Bautagebuch

Bautagebuch

(46) Die Bauüberwachung hat für jeden Bauvertrag ein Bautagebuch zu führen, sofern die Baudienststelle in begrün- deten Fällen keine andere Anordnung trifft. Hierfür sind Formulare, die inhaltlich den Vordrucken HVA B-StB-Bautage- buch 1 bis 4 „Bautagebuch" entsprechen, zu verwenden. Die „Richtlinien für das Führen des Bautagebuches" sind zu beachten. Es sind nur Sachverhalte zu dokumentieren, die bei Anwesenheit auf der Baustelle festgestellt wurden.

(47) Das Bautagebuch ist nach Abschluss der Bauarbeiten zu den Unterlagen für die Rechnungslegung zu nehmen.

Bautagesberichte des Auftragnehmers

Bautagesberichte des Auftragnehmers

(48) Es ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer die von ihm nach dem Bauvertrag zu führenden Bautagesberichte der Bauüberwachung täglich übergibt, sofern kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde. Die Bau-tagesberichte sind daraufhin durchzusehen, ob die geforderten Angaben darin enthalten und plausibel sind. Unvollständige oder offensichtlich fehlerhafte Berichte sind unverzüglich und nachweislich an den Auftragnehmer zur Berichtigung zurückzugeben. Weiterhin hat die Bauüberwachung die Protokolle zur Kontrolle der Baustellenverkehrssicherung regelmäßig, wenigstens jedoch wöchentlich zu überprüfen.

(49) Dem Auftragnehmer kann auf Verlangen der Empfang der Bautagesberichte bestätigt werden; dabei darf jedoch keine Anerkenntnis der Richtigkeit der Bautagesberichte erfolgen.

(50) Die Bautagesberichte sind zu sammeln und zusammen mit dem Bautagebuch bei den Unterlagen für die Rechnungslegung aufzubewahren.