3 Vertragsabwicklung - 3.1 Bauüberwachung (Seite 6)
Mittelbedarf, Soll-/Ist-Vergleich
Dokumentation einer Baumaßnahme
(45) Dokumente (analog bzw. digital) sind geordnet abzulegen. Die Dokumentation besteht aus Bautagebuch, Bautagesberichten und weiteren Unterlagen.
Bautagebuch
(46) Die Bauüberwachung hat für jeden Bauvertrag ein Bautagebuch zu führen, sofern die Baudienststelle in begrün- deten Fällen keine andere Anordnung trifft. Hierfür sind Formulare, die inhaltlich den Vordrucken HVA B-StB-Bautage- buch 1 bis 4 „Bautagebuch" entsprechen, zu verwenden. Die „Richtlinien für das Führen des Bautagebuches" sind zu beachten. Es sind nur Sachverhalte zu dokumentieren, die bei Anwesenheit auf der Baustelle festgestellt wurden.
(47) Das Bautagebuch ist nach Abschluss der Bauarbeiten zu den Unterlagen für die Rechnungslegung zu nehmen.
Bautagesberichte des Auftragnehmers
(48) Es ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer die von ihm nach dem Bauvertrag zu führenden Bautagesberichte der Bauüberwachung täglich übergibt, sofern kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde. Die Bau-tagesberichte sind daraufhin durchzusehen, ob die geforderten Angaben darin enthalten und plausibel sind. Unvollständige oder offensichtlich fehlerhafte Berichte sind unverzüglich und nachweislich an den Auftragnehmer zur Berichtigung zurückzugeben. Weiterhin hat die Bauüberwachung die Protokolle zur Kontrolle der Baustellenverkehrssicherung regelmäßig, wenigstens jedoch wöchentlich zu überprüfen.
(49) Dem Auftragnehmer kann auf Verlangen der Empfang der Bautagesberichte bestätigt werden; dabei darf jedoch keine Anerkenntnis der Richtigkeit der Bautagesberichte erfolgen.
(50) Die Bautagesberichte sind zu sammeln und zusammen mit dem Bautagebuch bei den Unterlagen für die Rechnungslegung aufzubewahren.