(35) Werden Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert (z. B. Versteinerungen, Knochen, Grabstätten oder Altertümer) bei Bauarbeiten gefunden, ist von der Bauüberwachung sofort für die Sicherstellung und schonende Behandlung zu sorgen (§ 4 Abs. 9 VOB/B). Solche Funde sind unverzüglich der Baudienststelle zu melden, die (gegebenenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Fachbehörde) darüber entscheidet, ob und inwieweit im Bereich der Fundstelle weitergearbeitet werden kann.
(37) Bei Munitionsfunden oder bei Hinweisen auf vermutete Kampfmittel hat die Bauüberwachung zu veranlassen, dass die Fundstelle sofort abgesperrt wird und die zuständige Dienststelle und die Baudienststelle unverzüglich zu unter- richten.