3 Vertragsabwicklung - 3.1 Bauüberwachung (Seite 5)

Anlieger (Fortsetzung)

(32) Wird der Bauüberwachung bekannt, dass Anlieger durch die Bauarbeiten über das unvermeidbare Maß hinaus belästigt oder Flächen unzulässigerweise beeinflusst werden, hat sie beim Bauleiter des Auftragnehmers auf Abhilfe hinzuwirken. Im Bautagebuch ist hierüber ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

(30) Soweit wegen der Bedenken des Auftragnehmers eine Leistung geändert werden muss, ist nach Abschnitt 3.4 „Nachträge" zu verfahren.

Unterauftrag-/Nachunternehmer

Unterauftrag-/Nachunternehmer

(34) Für den Einsatz von Unterauftrag-/Nachunternehmern durch den Auftragnehmer sind dessen Angaben im Angebot (ausgefüllter Vordruck „HVA B-StB Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen") und gegebenenfalls Äußerungen des Auftraggebers, z. B. im Zuschlagsschreiben zu beachten. Der Wechsel oder der zusätzliche Einsatz eines Unterauftrag-/ Nachunternehmern stellt eine Vertragsänderung dar, die der Schriftform bedarf und dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden muss (siehe § 4 Abs. 8 VOB/B).

Verstöße gegen die Vertragsbedingungen sind der Baudienststelle zu melden, weil sie Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers begründen können, die bei künftigen Vergabeverfahren zu berücksichtigen sind. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl er dies erklärt hat (siehe Abschnitt 1.2 „Angebotsschreiben"), kann der Auftraggeber den Auftrag gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B kündigen (siehe Abschnitt 3.12 „Kündigung durch den Auftraggeber" Nr. (6).

Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer jederzeit die Vorlage von Erklärungen und Nachweisen zur Eignung seiner Unterauftrag-/Nachunternehmer verlangen (siehe § 4 Abs. 8 Nr. 3 S. 2 VOB/B).

Besteht der Verdacht, dass Arbeitskräfte illegal beschäftigt werden, ist dies der Baudienststelle zu melden. Diese unterrichtet die für die Verfolgung dieses Verstoßes gegen arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Vorschriften zuständige Behörde.

Besondere Ereignisse

Besondere Ereignisse

(35) Werden Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert (z. B. Versteinerungen, Knochen, Grabstätten oder Altertümer) bei Bauarbeiten gefunden, ist von der Bauüberwachung sofort für die Sicherstellung und schonende Behandlung zu sorgen (§ 4 Abs. 9 VOB/B). Solche Funde sind unverzüglich der Baudienststelle zu melden, die (gegebenenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Fachbehörde) darüber entscheidet, ob und inwieweit im Bereich der Fundstelle weitergearbeitet werden kann.

(36) Bemerkenswerte geologische Aufschlüsse bei Erdarbeiten sind der Baudienststelle zu melden.

(37) Bei Munitionsfunden oder bei Hinweisen auf vermutete Kampfmittel hat die Bauüberwachung zu veranlassen, dass die Fundstelle sofort abgesperrt wird und die zuständige Dienststelle und die Baudienststelle unverzüglich zu unter- richten.

(38) Bei Hinweisen auf Schadstoffe (z. B. Altdeponien) ist die Baudienststelle zu unterrichten.

(39) Bei Arbeits- oder Verkehrsunfällen auf der Baustelle ist von der Bauüberwachung unverzüglich Folgendes zu veranlassen:
  • Sicherung der Unfallstelle,

  • Hilfeleistung,

  • Benachrichtigung der örtlichen Polizeibehörde,

soweit dies nicht bereits vom Auftragnehmer veranlasst ist.

Diese Unfälle mit ihren wesentlichen Auswirkungen sind der Baudienststelle unverzüglich zu melden und im Bautage- buch zu vermerken.

(40) Bei sonstigen besonderen Ereignissen, z. B.
  • größerer Böschungsrutsch oder Grundbruch,

  • Traggerüst-Einsturz,

  • Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers (siehe Abschnitt 3.13 „Insolvenzfälle"),

hat die Bauüberwachung unverzüglich die Baudienststelle zu unterrichten.