3 Vertragsabwicklung - 3.1 Bauüberwachung (Seite 4)

Kontrolle der Stoffe und Bauteile sowie der ausgeführten Leistungen (Fortsetzung)
Der Marktüberwachungsbehörde sollten folgende Informationen übergeben werden (Fortsetzung):
  • Produktbezeichnung

  • CE-Kennzeichnung (sofern vorhanden)

  • Leistungserklärung (sofern vorhanden)

  • Mangelbeschreibung / Sachverhaltsdarstellung

  • Bei Bauprodukten, welche auftragsbezogen angefertigt werden (bspw. Stahlkonstruktionen für den Brückenbau): die Angabe des Abschlussdatums und Erfüllungsortes eines weiteren Vertrages mit dem Hersteller. Das Bauvorhaben darf noch nicht umgesetzt worden sein.

(24) Bei Einsichtnahme in die Ergebnisse der vom Auftragnehmer gemäß Vertrag durchzuführenden Eigenüberwachung ist zu prüfen, ob diese dem Vertrag entsprechen.

(25) Entsprechen die ausgeführten Leistungen (Stoffe, Bauteile und Bauverfahren) nicht dem Bauvertrag, ist dies unverzüglich zu beanstanden und gegebenenfalls anzuordnen, dass der Auftragnehmer mangelhafte Baustoffe oder Bauteile innerhalb einer angemessenen Frist entfernt (§ 4 Abs. 6 VOB/B).

(25a) Nach Abschluss jeder Bauphase ist das Einhalten der vorgegebenen Soll-Daten zu kontrollieren. Wenn die Kontrollen zeigen, dass die Leistungen unter Berücksichtigung der vertraglich festgelegten Toleranzen nach den Soll-Daten ausgeführt wurden, ist dies auf Verlangen dem Auftragnehmer zu bestätigen und somit die Fortführung der Bauleistung freizugeben.

Bei Abweichungen gilt Folgendes:
  • Vom Auftragnehmer ist ein Nacharbeiten zur Erreichung der vertraglich geforderten Leistung bei Einhaltung der vertraglich festgelegten Toleranzen zu fordern.

  • Hält ein Vertragspartner das Nacharbeiten für nicht vertretbar, so ist die durch die Baudienststelle zu prü-fen, ob dem Auftraggeber aus der Abweichung unmittelbare oder mittelbare Nachteile (auch nach § 4 (7) VOB/B) entstehen können.

(26) Werden Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen, ist § 4 Abs. 10 VOB/B zu beachten.

Wird schon während der Ausführung erkannt, dass eine Leistung mangelhaft oder vertragswidrig ist, so ist der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich aufzufordern, die Leistung durch eine vertragsgemäße zu ersetzen (§ 4 Abs. 7 VOB/B). Bei Gefahr im Verzug kann die sofortige Aufforderung mündlich erfolgen; sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Gegebenenfalls ist nach Abschnitt 3.12 „Kündigung durch den Auftraggeber" zu verfahren.

(27) Die Einhaltung der vertraglichen Anforderungen ist durch Kontrollprüfungen der ausgeführten Leistungen (z. B. Laboruntersuchungen, Verdichtungsgrad, profilgerechte Lage, Ebenheit) zu überwachen. Der in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen als Richtlinientext (kursiv) angegebene Umfang für die Kontrollprüfungen kann nach den Erfordernissen der einzelnen Baumaßnahme erhöht werden. Die Kontrollprüfungen sind durch die Bauüberwachung zu veranlassen. Bei Probenahmen hat die Bauüberwachung für die Kennzeichnung und die unverzügliche Weiterleitung der Proben an eine anerkannte Prüfstelle zu sorgen. Über die Probenahme ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Auftragnehmer gegenzeichnen zu lassen. Die entnommenen Proben dürfen nicht dem Auftragnehmer zur Weiterleitung an die Prüfstelle übergeben werden.

Bedenken des Auftragnehmers

Bedenken des Auftragnehmers

(28) Vom Auftragnehmer mündlich geäußerte Bedenken gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VOB/B sind unverzüglich im Bautagebuch zu vermerken. Außerdem ist der Auftragnehmer aufzufordern, seine Erklärung schriftlich zu bestätigen. Es ist zu beachten, dass auch eine nur mündliche Erklärung der Bedenken den Auftragnehmer von seiner Verantwortung befreien kann, wenn er seine Bedenken eindeutig dargelegt hat.

(29) Eine Entscheidung über die Bedenken ist unverzüglich herbeizuführen und dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

(30) Soweit wegen der Bedenken des Auftragnehmers eine Leistung geändert werden muss, ist nach Abschnitt 3.4 „Nachträge" zu verfahren.

Anlieger

Anlieger

(31) Die Eigentümer und Pächter betroffener Flächen sind in geeigneter Weise rechtzeitig vor Inanspruchnahme ihrer Flächen zu unterrichten.