3 Vertragsabwicklung - 3.1 Bauüberwachung (Seite 3)

Übergaben an den Auftragnehmer (Fortsetzung)
(17) Die Bauüberwachung hat darauf zu dringen, dass der Zustand

im Baubereich – soweit notwendig – vor Baubeginn durch den Auftragnehmer gemeinsam mit dem Eigentümer / Unterhaltungspflichtigen und dem Auftraggeber festgestellt und das Ergebnis – möglichst unter Beifügung von Foto-/Videoaufnahmen – in einer von den Beteiligten zu unterzeichnenden Niederschrift festgehalten wird (§ 3 Abs. 4 VOB/B).

Bauschilder

Bauschilder

(18) Wenn Bauschilder des Auftraggebers aufgestellt werden, hat die Bauüberwachung auf Standsicherheit der Bauschilder zu achten.

(19) Wenn der Auftragnehmer Firmenschilder aufstellt, ist darauf zu achten, dass dadurch der Verkehr, die Bauarbeiten anderer Unternehmer und die Rechte der Anlieger nicht beeinträchtigt werden. Es ist darauf zu dringen, dass kurzfristig nach der Abnahme die Firmenschilder durch den Auftragnehmer entfernt werden.

Ausführungsfristen

Ausführungsfristen

(20) Die Bauüberwachung hat den Baufortschritt zu überwachen und ihn erforderlichenfalls zeichnerisch darzustellen. Hierzu kann sie den vom Auftragnehmer aufgestellten und von der Baudienststelle mit Sichtvermerk versehenen Bauzeitenplan verwenden. Verzögerungen sowie die Gefahr der Überschreitung von Ausführungsfristen hat sie unter Angabe der Gründe im Bautagebuch zu vermerken und die vorgesetzte Dienststelle schriftlich rechtzeitig über wesent- liche Verzögerungen zu informieren.

(21) Der Bauablauf ist unter Beachtung der Vorgaben im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sowie unter dem Gesichtspunkt der Koordinierung mit den Bauleistungen anderer Auftragnehmer zu überwachen.

Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten

(22) Sollte sich im Rahmen der Bauausführung die Notwendigkeit ergeben, Arbeiten über die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden abzurechnen (Stundenlohnarbeiten), sind diese nur zuzulassen, wenn eine andere Abrechnung der Leistung nicht möglich ist. Vorher ist zu prüfen, ob die betreffenden Arbeiten nicht schon durch den Bauvertrag (z. B. Nebenleistungen gemäß ATV, zugehörige Leistung) abgegolten sind. Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten soll wegen des damit verbundenen erheblichen Aufwands bei der Überwachung und Abrechnung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Es ist darauf zu achten, dass die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vom Auftragnehmer vor Beginn angezeigt wird (§ 15 Abs. 3 VOB/B). Für Stundenlohnarbeiten sind § 2 Abs. 10 VOB/B und § 15 VOB/B zu beachten. Stundenlohnarbeiten sind durch einen Stundenlohnzettel nachzuweisen, für den Abschnitt 3.2 „Abrechnung" Nr. (28 ff.) zu beachten ist.

Kontrolle der Stoffe und Bauteile sowie der ausgeführten Leistungen

Kontrolle der Stoffe und Bauteile sowie der ausgeführten Leistungen

(23) Es ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer die Eignung der Stoffe, Bauteile und Bauverfahren nachweist. Die Ergebnisse der Eignungsnachweise bzw. -prüfungen sowie gegebenenfalls die Zulassungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vorliegen und vom Auftraggeber vor Beginn der Ausführung der Bau-leistung auf Vertragskonformität geprüft werden.

(23a) Bauprodukte, die von einer harmonisierten europäischen Norm (hEN) erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt wurde, müssen eine CE-Kennzeichnung und eine Leistungserklärung aufweisen. Die aktuelle hEN-Liste kann auf der Internetseite des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) [www.dibt.de => nach „hEN Liste" suchen] eingesehen werden.

Die CE-Kennzeichnung und die Leistungserklärung eines Bauproduktes allein genügt nicht, um die im Vertrag (z. B. Technische Lieferbedingungen) geforderten Eigenschaften nachzuweisen.

(23b) Besteht der begründete Verdacht, dass wiederholt Sicherheits- bzw. Produktmängel bei solchen Bauprodukten auftreten oder fehlt die CE-Kennzeichnung / Leistungserklärung, wird der Baudienststelle empfohlen, die zuständige Marktüberwachungsbehörde ihres Bundeslandes zu informieren. Die im jeweiligen Bundesland zuständige Markt- überwachungsbehörde kann der Liste der „Kontaktstellen für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte im Hochbau und Straßenbau in Deutschland" (zu beziehen auf den Internetseiten des (DIBt) entnommen werden.

Der Marktüberwachungsbehörde sollten folgende Informationen übergeben werden:
  • Fundort

  • Lieferant, Hersteller oder derjenige, der die Leistung erklärt hat (z. B. bei Fahrzeugrückhaltesystemen)