3 Vertragsabwicklung - 3.1 Bauüberwachung (Seite 2)

Bauleitung (Fortsetzung)
(9) Es ist darauf zu achten, dass vor Beginn der Arbeiten vom Auftragnehmer
  • der Verantwortliche und dessen Stellvertreter für alle Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen

  • und wenn dem Auftragnehmer Aufgaben der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellen- verordnung übertragen worden sind, der verantwortliche Koordinator für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung

benannt worden sind.

Einweisung der Bauüberwachung

Einweisung der Bauüberwachung
(10) Die Mitarbeiter der Bauüberwachung sind vor Beginn der Arbeiten in das Bauvorhaben einzuweisen. Bei der Einweisung sind alle für die Baudurchführung erforderlichen Unterlagen, wenn vorhanden auch digital, zu übergeben, insbesondere
  • Bauvertrag (Mehrfertigung),

  • freigegebene Ausführungspläne,

  • Absteckunterlagen,

  • Planfeststellungsunterlagen,

  • Vereinbarungen mit Dritten,

  • Baugrundgutachten,

  • Unterlagen über den Grunderwerb,

  • Unterlagen über Änderungen an Zufahrten, Wegen, Wasserläufen,

  • Unterlagen über Leitungen aller Art,

  • Hinweise auf besonders zu schützende Objekte,

  • nachvollziehbare, positionsbezogene Mengenermittlung und Mengenbilanz der Hauptmengen einschließlich der Kommentare,

  • sonstige Unterlagen (z. B. ABC-Analyse, CSBF-Identnummer).

(11) Der Bauüberwachung ist mitzuteilen,
  • auf welche Leistungspositionen mit besonders hohen oder niedrigen Einheitspreisen besonders zu achten ist,

  • bei welchen Leistungspositionen Regelungen für die Abrechnung bestehen,

  • ob ausnahmsweise (siehe Nr. (46)) auf das Führen des Bautagebuchs verzichtet werden kann.

(12) Die Bauüberwachung hat darauf zu achten, dass ihr die bei der Einweisung noch nicht übergebenen Unterlagen und die erst später angefertigten Unterlagen (z. B. Bewehrungspläne) rechtzeitig vorliegen. Dafür hat sie den geplanten Übergabetermin mit dem tatsächlichen Bauablauf abzugleichen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Übergaben an den Auftragnehmer

Übergaben an den Auftragnehmer

(13) Vor Baubeginn hat sich die Bauüberwachung zu vergewissern, ob die benötigten Flächen im Eigentum oder Besitz (Bauerlaubnis, Besitzeinweisung) des Straßenbaulastträgers sind.

(14) Die Bauüberwachung hat dem Auftragnehmer die Flächen zur Ausführung der Leistung zu übergeben. Bezugnehmend auf Ziffer 10 der ZVB/E-StB sollte dabei gegenüber dem Auftragnehmer die förmliche Abnahme (ab einer Auftragssumme von 10.000 € netto) verlangt werden.

(15) Die vermarkten Absteckpunkte sowie die Festpunkte sind dem Auftragnehmer mit den zugehörigen Unterlagen gegen schriftliche Bestätigung (Datumsangabe) örtlich zu übergeben. Der Auftragnehmer ist für die Sicherung der übergebenen Punkte verantwortlich.

(16) Ausführungsunterlagen sind, soweit sie nicht bereits in den Vertragsunterlagen enthalten sind, dem Auf-tragnehmer gegen schriftliche Bestätigung (Datumsangabe) mit genauer Bezeichnung der Unterlagen auszu-händigen.

(17) Die Bauüberwachung hat darauf zu dringen, dass der Zustand von
  • Wegen,

  • Geländeoberflächen,

  • baulichen Anlagen sowie

  • Vorflutern und Vorflutleitungen